Prozessführungsbefugnis: Wer darf den Anspruch einklagen?

Dass eine Forderung berechtigt erscheint, beantwortet noch nicht, wer sie als Kläger verfolgen darf. Die Prozessführungsbefugnis betrifft diese Verfahrensfrage und ist von der tatsächlichen Berechtigung am Anspruch zu unterscheiden.

Wer darf den Anspruch vor Gericht verfolgen?

Im Zivilprozess führt grundsätzlich derjenige den Rechtsstreit, der ein eigenes Recht geltend macht. Die Prozessführungsbefugnis beantwortet dabei die verfahrensrechtliche Frage, ob eine Person über den betreffenden Anspruch im eigenen Namen prozessieren darf. Sie ist von der inhaltlichen Prüfung des Anspruchs zu unterscheiden. Eine zulässige Klage kann unbegründet sein, weil der behauptete Anspruch tatsächlich nicht besteht. Umgekehrt kann ein bestehender Anspruch nicht ohne Weiteres durch jede beliebige Person eingeklagt werden. Die richtige Zuordnung muss daher schon bei der Klagevorbereitung geklärt werden.

Abgrenzung zur materiellen Berechtigung

Die sogenannte Aktivlegitimation betrifft die Frage, ob der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Sie gehört grundsätzlich zur Begründetheit. Behauptet der Kläger einen eigenen Anspruch, ist die Prozessführungsbefugnis regelmäßig gegeben, auch wenn sich die behauptete Berechtigung später nicht beweisen lässt. Anders liegt es, wenn er ausdrücklich ein fremdes Recht verfolgt. Dann benötigt er eine besondere Grundlage für die Prozessführung. Auch Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit bleiben eigenständige Anforderungen: Sie betreffen das Prozessrechtssubjekt und dessen Fähigkeit zu wirksamem prozessualem Handeln.

Ein häufiger Fehler bei Familien und Unternehmen

Eine Rechnung an den Ehepartner kann nicht ohne Weiteres im eigenen Namen eingeklagt werden. Ebenso ist der Geschäftsführer nicht allein wegen seiner Funktion persönlicher Kläger für Forderungen der GmbH. Zunächst muss erkennbar sein, wem der Anspruch zusteht und ob jemand nur als Vertreter handelt. Wer ausdrücklich ein fremdes Recht im eigenen Namen verfolgt, benötigt dafür eine besondere gesetzliche oder anderweitig zulässige Grundlage.

Was Sie vor dem ersten Schriftsatz klären sollten

Stellen Sie Vertrag, Rechnung und mögliche Abtretungen zusammen. Prüfen Sie, ob der genannte Kläger tatsächlich ein eigenes Recht behauptet oder eine Prozessstandschaft vorliegt. Dieser Unterschied beeinflusst auch die Folgen einer gerichtlichen Beanstandung: Es kann um einen Zulässigkeitsmangel oder um das fehlende Bestehen des Anspruchs gehen. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht in jeder Lage durch bloßes Ändern der Überschrift möglich.

Rechtsgrundlagen: § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache; § 398 BGB – Abtretung; § 80 InsO – Verwaltungs- und Verfügungsrecht; § 2212 BGB – Gerichtliche Geltendmachung.

Weitere Erläuterungen: Prozessführungsbefugnis im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.