49 Punkte, Verwarnung spät angekommen: Warum der Führerschein trotzdem weg war

Archivdatum: 1. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Eine Punkteverwarnung muss beim Betroffenen ankommen. Daraus folgt aber nicht, dass alle bis dahin aufgelaufenen Punkte automatisch auf sieben sinken. Diese Unterscheidung wurde einem Autofahrer zum Verhängnis, dessen Konto zuletzt 49 Punkte aufwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 4. September 2025 (3 C 8.24) die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Die ungewöhnlich verspätet zugegangene Verwarnung rettete sie nicht.

Die Verwarnung war geschrieben, aber zunächst nicht zugestellt

Der Kläger war 2016 wegen fünf Punkten ermahnt worden. Als sein Punktestand sieben erreichte, fertigte die Fahrerlaubnisbehörde am 1. Dezember 2020 eine Verwarnung. Eine Zustellung ließ sich jedoch nicht nachweisen. Auch die spätere Übersendung einer Kopie löste das Problem zunächst nicht; der Mann befand sich inzwischen in Haft.

Im März 2022 erhielt die Behörde vom Kraftfahrt-Bundesamt Nachricht über weitere 42 Punkte. Sie beruhten auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen 21 Fällen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbots. Der Kläger war über drei Wochen hinweg täglich gefahren, zuletzt am 11. Dezember 2020.

Im Juni 2022 bekam sein Rechtsanwalt Akteneinsicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz heilte diese Einsicht den Zustellungsmangel der Verwarnung. Erst danach, mit Bescheid vom 6. Juli 2022, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis. Der Fahrer wandte ein, die fehlende rechtzeitige Verwarnung müsse zu einer Reduzierung seines Punktestands führen.

Das Gesetz verlangt drei aufeinanderfolgende Stufen

Nach § 4 Absatz 5 StVG wird bei vier oder fünf Punkten schriftlich ermahnt, bei sechs oder sieben Punkten schriftlich verwarnt. Ab acht Punkten gilt der Fahrerlaubnisinhaber im Fahreignungs-Bewertungssystem als ungeeignet; die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Die Behörde darf diese Stufen nicht einfach überspringen. Fehlt eine vorgelagerte Maßnahme, muss sie zunächst nachgeholt werden. Für diese Konstellation sieht § 4 Absatz 6 StVG eine Verringerung des Punktestands auf fünf beziehungsweise sieben Punkte vor. Wie diese Verringerung berechnet wird, hängt allerdings von einem eigenen gesetzlichen Stichtag ab.

Ohne Zugang ist die Verwarnung noch nicht ergriffen

In einem wichtigen Punkt folgte das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger. Eine Verwarnung ist nicht schon dann ergriffen, wenn die Behörde das Schreiben fertigstellt. Sie muss dem Betroffenen zugehen. Erst damit kann sie ihre Informationsfunktion erfüllen. Die entgegenstehende Begründung der Vorinstanz war insoweit nicht richtig.

Das änderte das Ergebnis jedoch nicht. Vor der eigentlichen Entziehung war der Zugang hier durch die Akteneinsicht und die nach Landesrecht angenommene Heilung des Zustellungsmangels bewirkt worden. Damit waren die erforderlichen Stufen bis zur Entziehungsentscheidung durchlaufen. Eine Verwarnung muss auch nicht zwingend vor jedem weiteren Verkehrsverstoß angekommen sein, damit dieser später berücksichtigt werden darf.

Für den Punktestand zählte der frühere Ausstellungstag

Für die mögliche Punkteverringerung stellt das Gesetz auf den Tag ab, an dem die später tatsächlich ergriffene Verwarnung ausgestellt wurde. Maßgeblich ist dabei, welche eingetragenen Zuwiderhandlungen der Fahrerlaubnisbehörde an diesem Tag durch das Kraftfahrt-Bundesamt bereits mitgeteilt worden waren.

Am 1. Dezember 2020 kannte die Behörde sieben Punkte. Eine Verringerung auf sieben konnte diesen Stand folglich nicht weiter senken. Die zusätzlichen 42 Punkte wurden ihr erst im März 2022 bekannt. Sie fielen deshalb nicht in die Verringerung, sondern erhöhten den maßgeblichen Punktestand auf insgesamt 49.

Auch die lange Verzögerung änderte daran nichts. Die Behörde musste das bereits vorhandene Verwarnungsschreiben nicht mit einem neuen Datum noch einmal ausstellen. Es genügte, dessen Zugang zu bewirken. Andernfalls hätten zwischenzeitlich bekannt gewordene Verstöße durch eine neue Ausstellung in die Verringerung einbezogen werden können, obwohl das Gesetz gerade auf den ursprünglichen Stichtag abstellt.

Bei einer Entziehung sind mehrere Daten zu prüfen

Betroffene sollten deshalb nicht allein den aktuellen Registerauszug betrachten. Wichtig sind außerdem die Tatzeitpunkte, die Rechtskraft der Entscheidungen, die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts sowie Ausstellung und Zugang der behördlichen Schreiben. Ein Zustellungsproblem kann rechtlich erheblich sein; seine Folgen lassen sich aber erst aus dieser vollständigen Zeitachse beurteilen.

Besonders dringend ist die Frage, ob während eines Rechtsstreits weiter gefahren werden darf. Nach § 4 Absatz 9 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die hier behandelte Entziehung keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs allein erhält daher die Fahrberechtigung nicht. Ergänzend erläutern wir den Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung.

Im entschiedenen Fall wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. Der Hinweis auf den verspäteten Zugang korrigierte zwar einen rechtlichen Ausgangspunkt, beseitigte aber die Entziehung nicht. Die genaue Trennung der beiden Zeitpunkte findet sich im amtlichen Urteil vom 4. September 2025 – 3 C 8.24.

Stand: 31. Oktober 2026.