Doppelte Klage: Was verhindert die Rechtshängigkeit?

Die erste Klage dauert lange und eine zweite erscheint als Ausweg? Solange derselbe Streit rechtshängig ist, kann ein weiteres Verfahren an der Sperre der anderweitigen Rechtshängigkeit scheitern.

Keine zweite Klage über denselben Streit

Während der Rechtshängigkeit kann die Streitsache nach § 261 Absatz 3 Nummer 1 ZPO von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Damit soll verhindert werden, dass derselbe Streit parallel durch unterschiedliche Verfahren entschieden wird. Maßgeblich sind die Parteien und der Streitgegenstand, nicht allein eine ähnliche rechtliche Fragestellung. Ob zwei Klagen denselben Gegenstand betreffen, muss anhand der jeweiligen Anträge und Lebenssachverhalte geprüft werden. Eine weitere Klage mit bloß anderer rechtlicher Begründung beseitigt die Sperre nicht automatisch und kann zusätzliche Kosten verursachen.

Die Zuständigkeit bleibt grundsätzlich bestehen

§ 261 Absatz 3 Nummer 2 ZPO schützt die Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit. Ändern sich später die für sie maßgebenden Umstände, wird das Gericht dadurch grundsätzlich nicht unzuständig. Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einem Wechsel des zuständigen Gerichts. Die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass die Zuständigkeit ursprünglich bestand; sie heilt nicht beliebig anfängliche Zuständigkeitsmängel. Besondere gesetzliche Regeln sind gesondert zu beachten. Für die Prozessplanung müssen daher ursprüngliche Zuständigkeit und spätere Veränderungen auseinandergehalten werden.

Ähnliche Forderungen sind nicht zwingend derselbe Streit

Zwei Verfahren können denselben Vertrag betreffen und trotzdem unterschiedliche Streitgegenstände haben, etwa verschiedene Zahlungszeiträume. Umgekehrt wird ein identischer Zahlungsanspruch nicht allein dadurch zu einem neuen Streit, dass eine andere Rechtsnorm genannt wird. Entscheidend ist die Prüfung der Parteien, der Anträge und des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts. Eine reine Gegenüberstellung der Überschriften reicht dafür nicht.

Vor einer weiteren Klage die erste Akte prüfen

Legen Sie die ursprüngliche Klageschrift, spätere Änderungen und den Zustellungsnachweis vor. Klären Sie auch, ob das erste Verfahren tatsächlich beendet ist oder nur vorübergehend ruht. Eine Rücknahme oder andere Beendigung kann eigene Kosten- und Fristfolgen haben. Wird ein weiterer Anspruch verfolgt, sollte deutlich beschrieben werden, weshalb er über den bisherigen Streitgegenstand hinausgeht.

Rechtsgrundlagen: § 253 ZPO – Klageerhebung; § 261 ZPO – Rechtshängigkeit; § 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung; § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung; § 291 BGB – Prozesszinsen.

Weitere Erläuterungen: Rechtshängigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.