Rechtshängigkeit: Wann gilt eine Klage als erhoben?

Zwischen dem Eingang einer Klage und ihrer Zustellung liegt ein rechtlich wichtiger Unterschied. Die Rechtshängigkeit entsteht im Zivilprozess grundsätzlich erst mit der förmlichen Erhebung durch Zustellung.

Beginn durch Zustellung der Klage

Nach § 261 Absatz 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit der Streitsache durch Erhebung der Klage begründet. § 253 Absatz 1 ZPO bestimmt, dass die Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift erfolgt. Der Eingang des Schriftsatzes bei Gericht genügt dafür grundsätzlich noch nicht. Dieser frühere Zeitpunkt wird als Anhängigkeit bezeichnet. Für die rechtlichen Folgen kommt es daher häufig auf den nachweisbaren Zustellungstag an. Auch die Übermittlung einer außergerichtlichen Kopie an die Gegenseite ersetzt nicht ohne Weiteres die ordnungsgemäße gerichtliche Zustellung.

Einbeziehung weiterer Ansprüche

Nicht jeder später erwähnte Anspruch ist automatisch bereits vom ursprünglichen Verfahren erfasst. Nach § 261 Absatz 2 ZPO kann die Rechtshängigkeit eines erst im Prozess erhobenen Anspruchs dadurch eintreten, dass er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Deshalb müssen Erweiterungen des Klagebegehrens klar erkennbar sein. Eine bloße Ankündigung möglicher weiterer Forderungen schafft regelmäßig keine verlässliche Grundlage für die Annahme ihrer Rechtshängigkeit. Entscheidend bleiben der konkrete Antrag und der zugehörige Sachverhalt.

Eine Kopie an den Gegner reicht nicht automatisch

Wer seine Klageschrift selbst per E-Mail an die Gegenseite schickt, schafft damit nicht ohne Weiteres die Wirkungen einer gerichtlichen Zustellung. Die Kenntnis vom Inhalt und die ordnungsgemäße Zustellung sind unterschiedliche Fragen. Deshalb sollten Sie sich auf den Zustellungsnachweis in der Gerichtsakte stützen. Ob ein Zustellungsmangel ausnahmsweise geheilt wurde, verlangt eine eigene Prüfung.

Welcher Anspruch ist bereits erfasst?

Bei mehreren Forderungen muss nachvollziehbar sein, welche davon mit welchem Antrag verfolgt werden. Eine spätere Erwähnung weiterer Schäden ist noch nicht zwingend eine wirksame Klageerweiterung. Prüfen Sie deshalb für jede zusätzliche Position deren Antrag und den Zeitpunkt der Geltendmachung beziehungsweise Zustellung. Das ist unter anderem für Prozesszinsen, parallele Verfahren und die Sicherung gegen Verjährung wichtig.

Rechtsgrundlagen: § 253 ZPO – Klageerhebung; § 261 ZPO – Rechtshängigkeit; § 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung; § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung; § 291 BGB – Prozesszinsen.

Weitere Erläuterungen: Rechtshängigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.