Selbst gekündigt, Firmenwagen weg: Warum das BAG die Freistellungsklausel kippte

Ein Vertriebsmitarbeiter kündigt seinen Job. Sein Arbeitgeber schickt ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist nach Hause und fordert den auch privat nutzbaren Firmenwagen zurück. Der Mann gibt das Auto ab, verlangt aber für vier Monate jeweils 510 Euro brutto als Ersatz für die entgangene Nutzung.

Vor dem Bundesarbeitsgericht scheitert eine weitreichende Klausel, die solche Freistellungen erlauben sollte. Trotzdem steht damit noch nicht fest, dass der Arbeitnehmer das Geld bekommt. Genau dieser Unterschied macht die Entscheidung vom 25. März 2026 interessant.

Bezahltes Zuhausebleiben ist nicht immer nur ein Vorteil

Arbeitnehmer haben ein rechtlich geschütztes Interesse daran, tatsächlich beschäftigt zu werden. Es kann beispielsweise um berufliche Entwicklung, den Einsatz eigener Fähigkeiten und die Stellung im Betrieb gehen. Eine weiterlaufende Gehaltszahlung beantwortet diese Interessen nicht vollständig.

Der vorformulierte Vertrag erlaubte dem Arbeitgeber, den Mitarbeiter nach einer Kündigung – unabhängig davon, welche Seite gekündigt hatte – bis zum Ablauf der Frist bezahlt freizustellen. Das BAG hielt diese pauschale Regelung für unangemessen. Sie nahm dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein besonderes Interesse an der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall geltend zu machen.

Solche vorgegebenen Vertragsbedingungen werden anhand von § 307 BGB geprüft. Eine Unterschrift allein macht eine unangemessene Klausel deshalb noch nicht wirksam. Entscheidend ist, wie sie die Rechte beider Vertragsparteien verteilt.

Warum das unwirksame Kleingedruckte den Prozess nicht entschied

Das BAG beanstandete zugleich die bisherige Prüfung des Landesarbeitsgerichts. Auch ohne die unwirksame Klausel könnte eine Freistellung im Einzelfall gerechtfertigt gewesen sein, wenn überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers der Beschäftigung entgegenstanden.

Ob das hier zutraf, ließ sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beantworten. Deshalb verwies das BAG den Rechtsstreit zurück. Das Landesarbeitsgericht muss diese Frage erneut untersuchen. Die Entscheidung ist somit kein abschließender Zahlungszuspruch über viermal 510 Euro.

Beim Firmenwagen greifen mehrere Fragen ineinander

Die private Nutzung des Autos durfte nach der Vereinbarung widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wurde. Darum war die Rechtmäßigkeit der Freistellung für den Streit über das Fahrzeug so wichtig.

Wer in einer ähnlichen Situation steckt, sollte Arbeitsvertrag, Dienstwagenvereinbarung und Freistellungsschreiben gemeinsam prüfen lassen. Zu klären sind insbesondere der genaue Widerrufsgrund, die Begründung der Freistellung, der Rückgabetermin und die bislang eingeräumte Privatnutzung. Weder die Kündigung noch die Rückgabeaufforderung allein ersetzt diese Prüfung.

Die praktische Bedeutung reicht deshalb über den Firmenwagen hinaus: Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis erst zum maßgeblichen Termin. Welche Rechte und Pflichten bis dahin bestehen, lässt sich nicht allein mit einer pauschalen Freistellungsklausel beantworten.

Quelle und zeitlicher Bezug: BAG, Urteil vom 25. März 2026, 5 AZR 108/25; Pressemitteilung 14/26 vom selben Tag. Zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.