Privatbehandlung: Wer muss über Erstattungsrisiken informieren?

Die Behandlung ist erfolgt, doch die private Krankenversicherung zahlt nur einen Teil. Ob die Praxis zuvor informieren musste, hängt insbesondere von erkennbaren Zweifeln an der vollständigen Kostenübernahme ab.

Welche Besonderheiten gelten bei Privatbehandlung?

Bei privatärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen bestimmen GOÄ beziehungsweise GOZ grundsätzlich die Berechnung. Abweichende Honorarvereinbarungen sind nur innerhalb ihrer gesetzlichen Voraussetzungen wirksam. Die Pflicht zur wirtschaftlichen Information bleibt davon zu unterscheiden: Eine formal korrekte Rechnung beantwortet nicht, ob ein vorher erkennbares Erstattungsrisiko angesprochen wurde. Umgekehrt macht eine fehlende Kostenzusage des Versicherers die Rechnung nicht automatisch unwirksam. Vertrag, Gebührenrecht und Schadensersatz wegen Informationspflichtverletzung sind getrennt zu prüfen und anschließend wirtschaftlich zusammenzuführen.

Wie lässt sich der Vorgang belegen?

Wichtig sind Heil- und Kostenpläne, Honorarvereinbarungen, Versicherungsbedingungen, Leistungszusagen oder Ablehnungen sowie E-Mails mit Praxis und Kostenträger. Außerdem sollte festgehalten werden, wann welche Kosten genannt wurden und ob sich die Planung änderte. Vor kostenintensiven Maßnahmen ist eine schriftliche Erstattungsanfrage oft sinnvoll. Für die rechtliche Bewertung müssen Informationspflicht, Vergütungsanspruch und Versicherungsleistung auseinandergehalten werden. Dass ein Versicherer nicht alles erstattet, beweist für sich allein noch keinen Fehler der behandelnden Praxis.

Wann eine Information in Textform erforderlich ist

Weiß die behandelnde Person, dass die vollständige Übernahme nicht gesichert ist, oder bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, verlangt § 630c Absatz 3 BGB grundsätzlich vor Behandlungsbeginn eine Kosteninformation in Textform. Der Bundesgerichtshof hat dies etwa für eine neue, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode hervorgehoben. Die Praxis muss jedoch nicht ohne Anlass sämtliche individuellen Tarifbedingungen des Patienten beherrschen.

Kostenplan und Versicherungszusage abgleichen

Legen Sie dem Versicherer einen ausreichend konkreten Plan vor und prüfen Sie, auf welche Leistungen sich seine Antwort bezieht. Ändern sich Methode oder Umfang, kann eine erneute Klärung sinnvoll sein. Eine Honorarvereinbarung mit der Praxis und die Leistungszusage des Versicherers sind unterschiedliche Dokumente. Die Kosteninformation ersetzt außerdem weder eine erforderliche gebührenrechtliche Vereinbarung noch die medizinische Aufklärung.

Rechtsgrundlagen: § 630c BGB; § 630b BGB; § 280 BGB. Ergänzend: BGH, Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19.

Weitere Erläuterungen: Wirtschaftliche Aufklärung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.