Kostenaufklärung beim Arzt: Ist der Kostenplan eine Garantie?

Ein Kostenplan soll finanzielle Entscheidungen ermöglichen, garantiert aber nicht automatisch die Leistung der Krankenversicherung. Bei einem Streit müssen Inhalt, Zeitpunkt und Reichweite der Kosteninformation genau betrachtet werden.

Abgrenzung zu Kostenvoranschlag und Beratung

Die wirtschaftliche Aufklärung ist keine Garantie, dass eine Versicherung tatsächlich leistet. Auch ein Kostenplan kann je nach Behandlungsverlauf Änderungen erfahren. Umgekehrt darf der Patient nicht über bekannte Abrechnungsrisiken im Unklaren gelassen werden. Maßgeblich ist das Wissen des Behandelnden und was sich aus den Umständen aufdrängen musste. Versicherungsrechtliche Spezialberatung schuldet die Praxis grundsätzlich nicht. Konkrete Zusagen oder besondere Kenntnisse können den Pflichtenumfang im Einzelfall allerdings beeinflussen.

Welche Folgen kann ein Verstoß haben?

Wird die Informationspflicht verletzt, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Der Patient muss grundsätzlich darlegen, dass er bei zutreffender Information wirtschaftlich anders entschieden hätte, etwa auf die Leistung verzichtet, eine günstigere Alternative gewählt oder vorab eine Kostenzusage eingeholt hätte. Der Schaden entspricht nicht automatisch dem gesamten Honorar. Maßgeblich ist, welche finanzielle Belastung bei ordnungsgemäßer Information vermieden worden wäre. Bereits erhaltene Erstattungen und eine mögliche günstigere Behandlungsalternative sind in die konkrete Schadensberechnung einzubeziehen. Auch die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ist unabhängig von der Informationspflicht zu prüfen.

Welche Entscheidung hätten Sie anders getroffen?

Bei einem Schadensersatzanspruch wegen fehlender Kosteninformation ist wichtig, wie Sie sich bei zutreffender Information verhalten hätten. Wäre eine andere Behandlung gewählt, zunächst eine Zusage eingeholt oder auf die Maßnahme verzichtet worden? Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 28. Januar 2020 – VI ZR 92/19 – eine automatische Umkehr der Beweislast für diesen Ursachenzusammenhang abgelehnt.

Die Korrespondenz vollständig sichern

Bewahren Sie nicht nur die Rechnung, sondern auch frühere Pläne, E-Mails und Versicherungsantworten auf. Dokumentieren Sie Änderungen und mündliche Aussagen mit Datum und Beteiligten. So lässt sich klären, was vor Behandlungsbeginn bekannt war. Ein pauschaler Hinweis, die Versicherung könne kürzen, ist nicht in jeder Situation gleichbedeutend mit der geschuldeten Information über die voraussichtlichen Kosten.

Rechtsgrundlagen: § 630c BGB; § 630b BGB; § 280 BGB. Ergänzend: BGH, Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19.

Weitere Erläuterungen: Wirtschaftliche Aufklärung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.