Höheres Restwertangebot: Müssen Sie an den Versichererkäufer verkaufen?

Der Versicherer nennt einen Käufer, der mehr für Ihren Unfallwagen zahlen will. Für die Schadensabrechnung zählt nicht nur die Angebotshöhe, sondern auch, wann das Angebot vorlag und ob es problemlos nutzbar war.

Was gilt bei einem höheren Angebot der Versicherung?

Entscheidend sind unter anderem Zeitpunkt, Verbindlichkeit und tatsächliche Umsetzbarkeit des Angebots. Ein konkret benannter Käufer mit verlässlicher Abholung und gesicherter Zahlung kann anders zu bewerten sein als ein unverbindlicher Internetwert. Ein erst nach einer rechtmäßigen Veräußerung eintreffendes Angebot ist nicht automatisch rückwirkend maßgeblich. Zugleich sollte ein bereits vor dem Verkauf bekanntes, zumutbares höheres Angebot nicht ungeprüft ignoriert werden. Der genaue zeitliche Ablauf kann daher für die spätere Abrechnung entscheidend sein.

Darf das beschädigte Fahrzeug behalten werden?

Grundsätzlich kann sich der Eigentümer auch dafür entscheiden, das Fahrzeug zu behalten. Daraus folgt aber nicht, dass bei einer Ersatzbeschaffungsabrechnung überhaupt kein Restwert anzusetzen wäre. Welche Abrechnungsweise zulässig ist, hängt insbesondere von Reparatur, weiterer Nutzung und den jeweiligen schadensrechtlichen Voraussetzungen ab. Ein Behalten des Fahrzeugs, eine Teilreparatur und eine vollständige fachgerechte Instandsetzung sind unterschiedliche Sachverhalte. Vor einer Entscheidung sollte deshalb geklärt werden, welche Auswirkungen sie auf die beabsichtigte Schadensabrechnung haben kann.

Keine allgemeine Wartepflicht für private Geschädigte

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15 – eine generelle Pflicht abgelehnt, dem gegnerischen Versicherer vor der Veräußerung erst Gelegenheit zu höheren Angeboten zu geben. Voraussetzung ist jedoch eine tragfähige eigene Verwertung auf der Grundlage einer korrekten Wertermittlung. Besondere Umstände des Einzelfalls bleiben zu beachten.

Vorliegendes Angebot konkret prüfen

Ist das höhere Angebot vor dem Verkauf bekannt, sollten Sie Zahlungsabsicherung, kostenlose Abholung, Bindungsfrist und Fahrzeugbeschreibung prüfen. Ein zumutbares, ohne Weiteres realisierbares Angebot darf nicht allein wegen der Herkunft vom Versicherer ignoriert werden. Sichern Sie den Zugang der Nachricht und den Zeitpunkt des Verkaufs. Nachträglich eingegangene Informationen dürfen nicht mit schon zuvor verfügbaren Möglichkeiten verwechselt werden.

Rechtsgrundlagen: § 249 BGB; § 254 BGB. Ergänzend: BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15.

Weitere Erläuterungen: Restwert im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.