Wie unterscheidet sich Restwert vom Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert beschreibt vereinfacht den Aufwand für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug vor dem Unfall. Der Restwert betrifft dagegen das beschädigte Fahrzeug nach dem Ereignis. Beide Werte dürfen nicht verwechselt werden. Kostet ein gleichwertiger Ersatz beispielsweise 12.000 Euro und ist das beschädigte Fahrzeug noch 3.000 Euro wert, beträgt der rechnerische Wiederbeschaffungsaufwand zunächst 9.000 Euro. Weitere Fragen, etwa Haftungsquote, Umsatzsteuer und zusätzliche Schadenspositionen, sind anschließend gesondert zu prüfen. Das Beispiel ersetzt daher keine vollständige Abrechnung.
Wie wird der Restwert ermittelt?
Ein Sachverständiger berücksichtigt unter anderem Fahrzeugzustand, Schäden und Verwertungsmöglichkeiten. Für einen gewöhnlichen privaten Geschädigten spielt der erreichbare regionale Markt grundsätzlich eine wesentliche Rolle. Ein Gutachten sollte die Wertermittlung nachvollziehbar darstellen und nicht nur eine unbegründete Zahl nennen. Die Anforderungen können bei besonderen Marktkenntnissen oder einer gewerblichen Verwertung anders zu beurteilen sein. Auch ein tatsächlich vorliegendes Kaufangebot muss darauf geprüft werden, ob es verbindlich, erreichbar und unter zumutbaren Bedingungen nutzbar ist.
BGH-Urteil zur Verwertung am regionalen Markt
Der Bundesgerichtshof entschied am 27. September 2016, VI ZR 673/15, dass sich ein privater Geschädigter grundsätzlich auf einen ordnungsgemäß sachverständig ermittelten regionalen Restwert stützen darf. Er musste nicht generell vor dem Verkauf ein möglicherweise höheres Angebot des Versicherers abwarten. Das Urteil schützt die eigenverantwortliche Schadensbehebung unter den konkreten Voraussetzungen. Es erlaubt jedoch nicht, bereits rechtzeitig vorliegende, ohne Weiteres realisierbare bessere Verwertungsmöglichkeiten in jeder Situation unbeachtet zu lassen.
Was gilt bei einem höheren Angebot der Versicherung?
Entscheidend sind unter anderem Zeitpunkt, Verbindlichkeit und tatsächliche Umsetzbarkeit des Angebots. Ein konkret benannter Käufer mit verlässlicher Abholung und gesicherter Zahlung kann anders zu bewerten sein als ein unverbindlicher Internetwert. Ein erst nach einer rechtmäßigen Veräußerung eintreffendes Angebot ist nicht automatisch rückwirkend maßgeblich. Zugleich sollte ein bereits vor dem Verkauf bekanntes, zumutbares höheres Angebot nicht ungeprüft ignoriert werden. Der genaue zeitliche Ablauf kann daher für die spätere Abrechnung entscheidend sein.
Darf das beschädigte Fahrzeug behalten werden?
Grundsätzlich kann sich der Eigentümer auch dafür entscheiden, das Fahrzeug zu behalten. Daraus folgt aber nicht, dass bei einer Ersatzbeschaffungsabrechnung überhaupt kein Restwert anzusetzen wäre. Welche Abrechnungsweise zulässig ist, hängt insbesondere von Reparatur, weiterer Nutzung und den jeweiligen schadensrechtlichen Voraussetzungen ab. Ein Behalten des Fahrzeugs, eine Teilreparatur und eine vollständige fachgerechte Instandsetzung sind unterschiedliche Sachverhalte. Vor einer Entscheidung sollte deshalb geklärt werden, welche Auswirkungen sie auf die beabsichtigte Schadensabrechnung haben kann.
Welche Fehler führen häufig zum Streit?
Problematisch sind unvollständige Gutachten, unklare Verkaufsbedingungen oder ein Verkauf ohne ausreichende Sicherung des Fahrzeugzustands. Auch die Verwechslung von Brutto- und Nettowerten kann die Berechnung verfälschen. Ein ungewöhnlich hoher angebotener Preis verdient eine Prüfung auf tatsächliche Realisierbarkeit, nicht nur auf seine Höhe. Bei einem auffällig niedrigen Verkaufserlös stellt sich umgekehrt die Frage nach einer zumutbaren besseren Verwertung. Entscheidend ist die konkrete Sicht des Geschädigten im maßgeblichen Zeitpunkt, nicht allein eine spätere theoretische Marktbetrachtung.
Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?
Wichtig sind Gutachten, enthaltene Restwertangebote, spätere Versichererangebote, Kaufvertrag, Zahlungsnachweis und Angaben zum Verkaufszeitpunkt. Abholbedingungen und etwaige Gebühren gehören ebenfalls dokumentiert. Bei weiterer Nutzung sollten Zustand und durchgeführte Maßnahmen nachvollziehbar bleiben. Eine vollständige Chronologie erleichtert die Prüfung, welches Angebot wann tatsächlich vorlag. So lässt sich ein Streit über den anzusetzenden Restwert anhand überprüfbarer Tatsachen führen, statt unterschiedliche Zahlen ohne Bezug zum konkreten Fahrzeug und Verkaufsablauf gegenüberzustellen.