Fiktiv oder konkret abrechnen: Was ist der Unterschied?
Sie möchten den Schaden auszahlen lassen, ohne sofort zu reparieren. Ob und in welcher Höhe das möglich ist, hängt vom Haftungsgrund und dem zulässigen Abrechnungsweg ab.
Was ist von der tatsächlichen Abrechnung zu unterscheiden?
Bei einer konkreten Abrechnung werden tatsächlich entstandene Kosten zugrunde gelegt, die ebenfalls auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen sind. Die fiktive Abrechnung stützt sich dagegen regelmäßig auf eine sachverständige Einschätzung oder andere belastbare Kostenunterlagen. Der Geschädigte darf dadurch nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Auch Haftungsquote, Vorschäden und sachlich abgrenzbare Verbesserungen können erheblich sein. Zuerst ist deshalb festzustellen, welcher Schaden verursacht wurde; erst anschließend folgt die Wahl des rechtlich zulässigen Berechnungswegs.
Welche Bedeutung hat § 249 BGB?
Bei einer Sachbeschädigung kann der Geschädigte nach § 249 Absatz 2 BGB grundsätzlich den erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung verlangen. Die genaue Reichweite hängt vom Schadensfall ab. Im Fahrzeugschadensrecht spielen beispielsweise Reparaturwürdigkeit, Wiederbeschaffungsaufwand und mögliche Verweisungen auf andere Reparaturmöglichkeiten eine Rolle. Die fiktive Abrechnung ist dort kein Freibrief, sämtliche in einem Gutachten genannten Positionen ungeprüft zu verlangen. Jede Position muss zum gewählten Abrechnungsweg passen und auf einem ersatzfähigen, unfallbedingten Schaden beruhen.
Eine tatsächliche Ausgabe beantwortet nicht jede Frage
Bei einer konkreten Abrechnung müssen die Kosten zum ersatzfähigen Schaden gehören. Bei einer fiktiven Abrechnung sind belastbare Kostenansätze und die dafür geltenden rechtlichen Grenzen entscheidend. Eine Werkstattrechnung über zusätzliche Wartung wird nicht allein durch ihre Zahlung zum Unfallschaden. Umgekehrt ist eine erforderliche Unfallposition nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil noch keine Reparaturrechnung vorliegt.
Die Entscheidung nachvollziehbar dokumentieren
Sichern Sie Gutachten und Fotos vor Verkauf oder Reparatur. Informieren Sie Ihre Vertretung über spätere Arbeiten, Ersatzbeschaffung und bereits erhaltene Leistungen. Bei einer Änderung des Abrechnungswegs muss die gesamte Berechnung überprüft werden. Besonders bei Umsatzsteuer, Restwert und Reparaturgrenzen können Widersprüche entstehen. Regeln aus dem Fahrzeugschadensrecht sollten zudem nicht ungeprüft auf einen mangelhaften Bau- oder Werkvertrag übertragen werden.
Rechtsgrundlagen: § 249 BGB; § 280 BGB; § 281 BGB; § 437 BGB; § 637 BGB.
Weitere Erläuterungen: Fiktive Schadensabrechnung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.