Fiktive Abrechnung: Umsatzsteuer oder Vorschuss verlangen?

Ein Gutachten nennt Reparaturkosten samt Umsatzsteuer. Daraus folgt nicht immer ein Anspruch auf die gesamte Summe. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Schadensersatz nach einem Unfall und einem Vorschuss zur Mängelbeseitigung.

Was gilt für Umsatzsteuer und Kostenvorschuss?

Bei Sachbeschädigung wird Umsatzsteuer nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ein Nettogutachten und eine spätere Reparaturrechnung dürfen deshalb nicht unbesehen miteinander kombiniert werden. Im Werkvertragsrecht kann bei beabsichtigter Selbstvornahme unter den Voraussetzungen des § 637 Absatz 3 BGB ein abrechnungspflichtiger Vorschuss verlangt werden. Dieser ist kein frei verwendbarer fiktiver Schadensersatz. Nach Durchführung muss seine Verwendung abgerechnet werden; nicht benötigte Beträge können zurückzuzahlen sein.

Was sollte vor der Anspruchserhebung geklärt werden?

Erforderlich sind der genaue Vertrag beziehungsweise Haftungsgrund, die Schadensdokumentation, fachlich belastbare Kostenansätze und die Entscheidung über eine tatsächliche Beseitigung. Bereits vorgenommene Arbeiten und Zahlungen müssen offengelegt werden. Ein Wechsel des Berechnungswegs kann zusätzliche Voraussetzungen und Anrechnungsfragen aufwerfen. Bei Mängeln sind außerdem mögliche Nacherfüllungsrechte und Fristen zu beachten. Wer die rechtliche Anspruchsgrundlage zuerst festlegt, vermeidet eine kostspielige Auseinandersetzung über eine Berechnungsmethode, die im konkreten Vertragsverhältnis von vornherein nicht zur Verfügung steht. Ein Gutachten sollte deshalb nicht nur eine Endsumme nennen, sondern die notwendigen Maßnahmen und ihre Zuordnung zum verursachten Schaden erklären. Vorschäden, ohnehin erforderliche Erneuerungen und zusätzliche Verbesserungen müssen erkennbar abgegrenzt werden. Auch bei einer späteren Eigenreparatur bleibt die Behandlung tatsächlich angefallener Kosten gesondert zu prüfen.

Beim Werkmangel zuerst das Nacherfüllungsrecht prüfen

Ein Vorschuss nach § 637 Absatz 3 BGB setzt die Voraussetzungen der Selbstvornahme voraus. Dazu gehört grundsätzlich eine erfolglos gesetzte angemessene Nacherfüllungsfrist, soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt. Wer sofort einen anderen Betrieb beauftragt, kann dadurch Erstattungsprobleme auslösen. Halten Sie Mängelanzeige, Frist und Reaktion des ursprünglichen Unternehmers deshalb nachvollziehbar fest.

Vorschuss bleibt an die Mängelbeseitigung gebunden

Der Betrag dient der vorgesehenen Beseitigung und muss später abgerechnet werden. Demgegenüber kann im Werkvertragsrecht der kleine Schadensersatz bei behaltenem, nicht nachgebessertem Werk grundsätzlich nicht einfach nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 – klargestellt. Welcher Anspruch passt, hängt somit auch davon ab, ob tatsächlich nachgebessert werden soll.

Rechtsgrundlagen: § 249 BGB; § 280 BGB; § 281 BGB; § 437 BGB; § 637 BGB. Ergänzend: BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17.

Weitere Erläuterungen: Fiktive Schadensabrechnung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.