800.000 Euro nach Corona-Impfung verlangt: Warum die Klage gegen die Ärztin am Anspruchsgegner scheiterte

Archivdatum: 9. März 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Nach einer Booster-Impfung wurde bei einem Mann eine Herzerkrankung festgestellt. Er machte die Impfung dafür verantwortlich und verlangte von der Ärztin mindestens 800.000 Euro Schmerzensgeld sowie weiteren Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof wies seine Revision mit Urteil vom 9. Oktober 2025, III ZR 180/24, zurück. Ausschlaggebend war nicht die abschließende medizinische Bewertung. Die Ärztin war für die geltend gemachten Ansprüche persönlich die falsche Beklagte.

Der Patient warf Aufklärungs- und Behandlungsfehler vor

Nach zwei vorangegangenen Impfungen erhielt der Mann am 15. Dezember 2021 in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten eine weitere Corona-Schutzimpfung. Etwa drei Wochen später wurde eine Herzerkrankung diagnostiziert. Der Kläger behauptete, er sei nicht hinreichend aufgeklärt und die Impfung sei fehlerhaft verabreicht worden.

Er schilderte zudem kognitive Einschränkungen und psychische Folgen. Diese Angaben waren Teil seines Vorbringens. Die Entscheidung stellt nicht fest, dass die Impfung die Erkrankung verursacht oder ein Behandlungsfehler tatsächlich vorgelegen hat. Bereits Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage wegen fehlender persönlicher Haftung der Beklagten abgewiesen.

Auch eine niedergelassene Ärztin kann öffentlich handeln

Normalerweise werden Behandlungsfehler in einer Arztpraxis nach den Regeln des Behandlungsvertrags und des allgemeinen Haftungsrechts geprüft. Für die hier betroffene Corona-Impfkampagne ordnete der BGH die Tätigkeit anders ein. Bis zum 7. April 2023 handelten die in der damaligen Coronavirus-Impfverordnung bestimmten Leistungserbringer bei entsprechenden Schutzimpfungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

Entscheidend war dabei die Aufgabe, nicht der gewöhnliche Berufsstatus. Auch privat organisierte Personen können als Verwaltungshelfer eine staatliche Aufgabe wahrnehmen. Nach Auffassung des BGH erfüllten die eingebundenen Praxen den eigens geschaffenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Corona-Schutzimpfung.

Die Impfkampagne diente nach den Urteilsgründen neben dem individuellen Gesundheitsschutz der Bewältigung der Pandemie und der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen. Die Verordnung band die Leistungserbringer in diesen Rahmen ein und gab die Durchführung einschließlich begleitender Leistungen weitgehend vor.

Artikel 34 Grundgesetz verschiebt die Verantwortlichkeit

Nach Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz trifft die Verantwortlichkeit für eine Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht grundsätzlich den Staat oder die zuständige Körperschaft. In Verbindung mit § 839 BGB geht es damit um Amtshaftung. Die persönliche Haftung der handelnden Person wird in diesem Rahmen grundsätzlich ersetzt.

Deshalb half es dem Kläger nicht, dass die Impfung in einer gewöhnlichen Vertragsarztpraxis stattgefunden hatte. Auch das der Ärztin zugerechnete Verhalten ihrer Mitarbeiterin gehörte nach der Entscheidung zu dieser öffentlich geprägten Tätigkeit. Die Klage gegen die Ärztin persönlich konnte auf dieser Grundlage keinen Erfolg haben.

Aus dem Urteil folgt allerdings weder eine automatische Zahlungspflicht des Staates noch eine Anerkennung jedes behaupteten Impfschadens. Für einen Amtshaftungsanspruch müssen die weiteren Voraussetzungen, insbesondere eine relevante Pflichtverletzung, der Schaden und der erforderliche Zusammenhang, geprüft werden.

Bund oder Land war damit noch nicht abschließend geklärt

Aktualisierung vom 31.10.2026: Die Frage, welcher staatliche Rechtsträger in einer bestimmten Konstellation der richtige Anspruchsgegner ist, darf nicht übersprungen werden. Der BGH hat für den 19. November 2026 eine Verhandlung im Verfahren III ZR 101/26 angekündigt. Dort geht es um die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland für entsprechende Ansprüche aus einer Impfung in einer Hausarztpraxis richtig verklagt wurde.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Zum Redaktionsstand 30. Oktober 2026 war dieser Termin noch nicht durchgeführt. Die Vorinstanzen hatten eine Haftung des Bundes in jenem weiteren Fall verneint. Das ist keine bereits verkündete neue BGH-Entscheidung. Gerade diese offene Folgefrage zeigt, warum die Aussage, nun müsse einfach der Bund verklagt werden, zu weit ginge.

Für Betroffene zählt zuerst eine saubere Zuordnung

Zu einer belastbaren Prüfung gehören Impfdatum, Ort, beteiligte Leistungserbringer, Aufklärungsunterlagen und die medizinische Entwicklung vor und nach der Impfung. Ebenso wichtig sind bereits geführte Verfahren und mögliche Verjährungsfragen. Die Anknüpfung an die damalige Impfverordnung erlaubt keine pauschale Übertragung auf jede Impfung nach dem 7. April 2023 oder auf andere Impfprogramme.

Wer Schäden geltend machen möchte, sollte deshalb Anspruchsgrundlage, verantwortlichen Rechtsträger und medizinischen Nachweis gemeinsam prüfen lassen. Eine Klage gegen die falsche Person kann scheitern, bevor ein Gutachter überhaupt die behauptete Ursache bewertet. Wie gerichtliche Schritte mit laufenden Fristen zusammenhängen, erläutert unser Beitrag zur Verjährungshemmung durch Klage und Zustellung.

Quellen und rechtliche Grundlage

Stand: 31. Oktober 2026.