Verbraucherinsolvenz: Auch für ehemalige Selbständige?

Nach Aufgabe einer Selbständigkeit bleiben Schulden zurück. Ob die Verbraucherinsolvenz oder das Regelinsolvenzverfahren einschlägig ist, richtet sich nicht allein nach der aktuellen Beschäftigung. Für ehemals Selbständige gelten besondere Voraussetzungen des § 304 InsO.

Für wen das Verfahren vorgesehen ist

Die Verbraucherinsolvenz richtet sich nach §§ 304 ff. InsO. Erfasst sind natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Für ehemals Selbständige gelten zusätzliche Voraussetzungen: Ihre Vermögensverhältnisse müssen überschaubar sein und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar bedeutet hier, dass bei Antragstellung weniger als zwanzig Gläubiger vorhanden sind. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann gegebenenfalls ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung ist für natürliche Personen nicht auf das Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt.

Außergerichtliche Einigung vor dem Antrag

Vor dem Eröffnungsantrag muss grundsätzlich ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch auf Grundlage eines Plans stattfinden. § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO verlangt eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über dessen Scheitern innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag. Grundlage sind persönliche Beratung und eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Einigungsversuch soll eine tragfähige Lösung ohne eröffnetes Verfahren ermöglichen. Eine bloße Sammlung von Mahnungen oder eine unbeantwortete allgemeine Zahlungsanfrage ersetzt den gesetzlich vorgesehenen Plan nicht.

Die Gläubigergrenze richtig anwenden

Bei ehemals Selbständigen müssen bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger vorhanden sein. Genau 20 reichen für die gesetzliche Überschaubarkeit nicht. Zusätzlich dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Dabei ist eine rechtliche Einordnung erforderlich; nur auf die Zahl offener Lohnabrechnungen zu schauen, kann zu kurz greifen. Die besondere Gläubigergrenze betrifft diese Gruppe und ist keine allgemeine Höchstzahl für jede Verbraucherinsolvenz.

Was bedeutet ein Regelinsolvenzverfahren?

Wer die Voraussetzungen des Verbraucherwegs nicht erfüllt, verliert als natürliche Person nicht allein deshalb jede Möglichkeit einer Restschuldbefreiung. Das passende Verfahren und deren Voraussetzungen sind getrennt zu prüfen. Für die erste Beratung helfen eine Übersicht der früheren Tätigkeit, Angaben zu Beschäftigten und eine aktuelle Gläubigerliste. Laufende Selbständigkeit, frühere Selbständigkeit und reine Verbraucherverbindlichkeiten sollten nicht pauschal gleichbehandelt werden. Erst nach dieser Einordnung lässt sich der erforderliche Ablauf einschließlich eines gegebenenfalls vorgeschriebenen Einigungsversuchs zuverlässig planen.

Rechtsgrundlagen: § 304 InsO – Anwendungsbereich; § 305 InsO – Eröffnungsantrag; § 4a InsO – Kostenstundung.

Weitere Erläuterungen: Verbraucherinsolvenz im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.