Schutzschirmverfahren: Für welche Unternehmen kommt es infrage?

Eine Sanierung soll vorbereitet werden, bevor das Unternehmen seine fälligen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Dafür kann ein Schutzschirm infrage kommen. Er ist jedoch an enge Voraussetzungen gebunden und gehört zum gerichtlichen Insolvenzverfahren.

Ein Sanierungsinstrument im Insolvenzverfahren

Der Schutzschirm nach § 270d InsO unterstützt die Vorbereitung eines Insolvenzplans im Rahmen einer angestrebten Eigenverwaltung. Er setzt einen Insolvenzantrag voraus und ist deshalb kein vollständig außergerichtlicher Sanierungsweg. Das Gericht bestimmt auf Antrag einen Zeitraum, innerhalb dessen der Schuldner seinen Plan vorlegen soll. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Der Schutzschirm garantiert weder die spätere Planbestätigung noch den wirtschaftlichen Erfolg. Entscheidend sind ein rechtzeitig gestellter Antrag, eine belastbare Bescheinigung und die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Der Schuldner muss drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein, darf aber noch nicht zahlungsunfähig sein. Diese Abgrenzung verlangt eine aktuelle Prüfung der Liquidität und gegebenenfalls der Überschuldung. Einzelne Rückstände oder eine positive Geschäftserwartung beantworten die Frage nicht zuverlässig. Wer bereits fällige Zahlungsverpflichtungen im insolvenzrechtlich maßgeblichen Umfang nicht erfüllen kann, erhält den Schutzschirm nicht unter diesen Voraussetzungen. Andere Verfahrensgestaltungen können dennoch in Betracht kommen. Insbesondere bedeutet das Ende dieser Zugangsmöglichkeit nicht automatisch, dass jede Sanierung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen wäre.

Frühzeitig prüfen statt auf eine Krise zu warten

Für den Zugang ist die Abgrenzung zwischen drohender und bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit wesentlich. Dafür werden verlässliche aktuelle Zahlen und eine rechtliche Bewertung benötigt. Eine geplante Finanzierung darf nicht so behandelt werden, als stünde das Geld bereits uneingeschränkt zur Verfügung. Ebenso können einzelne Rückstände ohne Gesamtbetrachtung weder sicher entwarnen noch abschließend Zahlungsunfähigkeit belegen.

Welche Alternative besteht bei fehlendem Zugang?

Ist der Schutzschirm nicht mehr möglich, müssen andere Sanierungs- oder Insolvenzwege geprüft werden. Eigenverwaltung und Schutzschirm sind nicht dasselbe. Die fehlende Möglichkeit einer Schutzschirmanordnung schließt daher nicht jede andere Gestaltung aus. Für die Beratung sollten Liquiditätsübersicht, wesentliche Verträge, Sicherheiten und vorhandene Finanzierungsgespräche bereitliegen. Bei Gesellschaften sind außerdem Insolvenzantragspflichten unabhängig von einem gewünschten Sanierungskonzept zu beachten. Ein bloßer Antrag auf eine bevorzugte Verfahrensform ersetzt nicht die rechtzeitige Prüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage.

Rechtsgrundlagen: § 270d InsO – Schutzschirm.

Weitere Erläuterungen: Schutzschirmverfahren im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.