Schutzschirm beantragen: Was muss die Bescheinigung zeigen?
Ein Schutzschirm setzt eine fachkundige, begründete Bescheinigung voraus. Eine optimistische Erklärung der Geschäftsleitung genügt nicht. Die Prüfung muss insbesondere zeigen, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Bescheinigung einer erfahrenen Fachperson
Mit dem Antrag ist eine begründete Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer vergleichbar qualifizierten Person vorzulegen. Sie muss die maßgebliche wirtschaftliche Lage und die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung bestätigen. Eine bloße Erfolgsbehauptung reicht nicht. Die Person, die diese Bescheinigung ausgestellt hat, darf nach § 270d Absatz 2 InsO nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Dadurch trennt das Gesetz die bescheinigende Prüfung von der anschließenden insolvenzrechtlichen Aufsicht im konkreten Verfahren.
Eigenverwaltung und vorläufiger Sachwalter
Der Schutzschirm ist mit den Regeln der vorläufigen Eigenverwaltung verzahnt. Die Geschäftsleitung bleibt verantwortlich, während ein vorläufiger Sachwalter die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben übernimmt. Für dessen Auswahl besitzt der Schuldner ein besonderes Vorschlagsrecht; eine Abweichung setzt die gesetzlich geregelte offensichtliche Ungeeignetheit voraus und muss begründet werden. Das ersetzt keine sorgfältige Vorbereitung der Eigenverwaltungsplanung. Finanzierung, Organisation und Verhandlungen müssen weiterhin tragfähig sein. Ein bloßer Wechsel der Verfahrensbezeichnung beseitigt weder Liquiditätslücken noch die Pflichten gegenüber der Gläubigergesamtheit.
Welche Daten benötigt die bescheinigende Person?
Aktuelle fällige Verbindlichkeiten, verfügbare Zahlungsmittel und belastbare Finanzierungszusagen gehören zur Grundlage. Hinzu kommen die Ursachen der Krise und das geplante Sanierungsvorgehen. Veraltete Auswertungen oder nur mündlich erwartete Zahlungseingänge können die Prüfung erschweren. Wesentliche Veränderungen während der Vorbereitung müssen deshalb rechtzeitig mitgeteilt werden.
Warum die Rollen getrennt sind
Die Person, die die Bescheinigung erstellt, darf nicht zugleich zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Der Sachwalter übernimmt eigene insolvenzrechtliche Aufgaben und ist nicht bloß ein verlängerter Arm der Unternehmensberatung. Ein Vorschlag des Schuldners muss daher neben fachlicher Eignung auch die gesetzliche Rollentrennung beachten. Für einen tragfähigen Antrag sind Bescheinigung, Eigenverwaltungsplanung und tatsächliche Organisation zusammenzuführen. Die Bescheinigung bestätigt eine gesetzlich relevante Ausgangslage; sie garantiert weder die Annahme des späteren Plans noch dessen erfolgreiche Finanzierung.
Rechtsgrundlagen: § 270d InsO – Schutzschirm.
Weitere Erläuterungen: Schutzschirmverfahren im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.