Vorläufige Eigenverwaltung: Was prüft das Insolvenzgericht?

Ein Antrag auf Eigenverwaltung ist noch keine gerichtliche Anordnung. Im Eröffnungsverfahren prüft das Insolvenzgericht insbesondere die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Planung. Bekannte Umstände dürfen deren wesentliche Tatsachengrundlagen nicht widerlegen.

Vorläufige Eigenverwaltung und gerichtliche Prüfung

§ 270b InsO regelt die Anordnung im Eröffnungsverfahren. Wesentlich sind eine vollständige und schlüssige Planung sowie das Fehlen bekannter Umstände, die wesentliche Tatsachengrundlagen widerlegen. Bei bestimmten Problemen verlangt das Gesetz eine zusätzliche Bewertung, ob der Schuldner seine Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen ausrichten kann und will. Dazu können erhebliche Rückstände, frühere Schutzmaßnahmen oder verletzte Offenlegungspflichten gehören. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss hat gesetzliche Beteiligungsrechte. Die bloße Einreichung eines Antrags garantiert daher noch nicht, dass das Gericht die Eigenverwaltung anordnet.

Sachwalter überwacht und unterstützt

Der Sachwalter prüft nach § 274 InsO die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung sowie die erfassten Ausgaben. Das Gericht kann bestimmte Unterstützungsaufgaben anordnen, etwa bei insolvenzrechtlicher Buchführung oder Verhandlungen. Erkennt der Sachwalter drohende Nachteile für Gläubiger durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung, bestehen gesetzliche Informationspflichten. Er ist daher nicht lediglich ein Berater der Geschäftsleitung. Zugleich übernimmt er nicht automatisch sämtliche Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Eine klare Abstimmung über Zuständigkeiten, Berichte und Zahlungsabläufe ist für das Verfahren besonders wichtig.

Planung und tatsächliche Lage abgleichen

Eine Darstellung kann rechnerisch aufgehen und trotzdem auf unrealistischen Annahmen beruhen. Finanzierungsquellen, erwartete Einzahlungen und Kosten sollten daher belastbar belegt sein. Rückstände, frühere Verfahren und weitere gesetzlich erhebliche Umstände müssen vollständig berücksichtigt werden. Behebbare Mängel können nach § 270b InsO unter besonderen Voraussetzungen mit einer Nachbesserungsfrist verbunden werden; daraus folgt aber keine allgemeine Garantie, einen unvollständigen Antrag später beliebig ergänzen zu dürfen.

Die Zusammenarbeit mit dem Sachwalter vorbereiten

Regeln Sie frühzeitig, wer aktuelle Zahlen bereitstellt, wie Zahlungen überwacht werden und wann Abweichungen gemeldet werden. Der Sachwalter hat eigene Prüfungs- und Informationspflichten. Eine funktionierende Abstimmung dient deshalb nicht nur der täglichen Organisation, sondern auch der gerichtlichen Beurteilung, ob die Eigenverwaltung weiterhin tragfähig ist. Der bloße Wunsch, die bisherige Leitung im Amt zu halten, ersetzt keine verlässliche Ausrichtung der Verfahrensführung an den Interessen der Gläubiger.

Rechtsgrundlagen: § 270 InsO – Eigenverwaltung; § 270a InsO – Eigenverwaltungsplanung; § 274 InsO – Sachwalter; § 276a InsO – Organverantwortung.

Weitere Erläuterungen: Eigenverwaltung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.