Eigenverwaltung: Welche Pflichten hat die Geschäftsleitung?
Die Geschäftsleitung bleibt in der Eigenverwaltung im Amt und führt den Betrieb weiter. Dadurch entfallen ihre Pflichten nicht. Vielmehr kommen insolvenzrechtliche Anforderungen hinzu, die sich besonders auf Gläubigerinteressen, Überwachung und die Dokumentation von Entscheidungen auswirken.
Gläubigerinteressen und Organverantwortung
Die Geschäftsleitung muss ihre Tätigkeit an den insolvenzrechtlichen Anforderungen ausrichten. § 276a InsO begrenzt den Einfluss gesellschaftsrechtlicher Überwachungsorgane auf die Geschäftsführung und enthält Regeln für Änderungen in der Leitung. Außerdem ordnet die Vorschrift Haftung nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 InsO an. Eine fortbestehende operative Verantwortung bedeutet deshalb erhebliche zusätzliche Pflichten. Gesellschafterinteressen dürfen die gemeinschaftlichen Gläubigerinteressen nicht verdrängen. Dokumentation, Liquiditätsüberwachung und rechtzeitige Einbindung des Sachwalters sind entscheidend, um die Verfahrensführung nachvollziehbar und gesetzeskonform zu gestalten.
Sanierungsinstrumente sinnvoll vorbereiten
Eigenverwaltung kann mit einem Insolvenzplan verbunden werden, setzt einen solchen aber nicht in jeder Konstellation voraus. Ein Schutzschirm ist wiederum ein besonderes, zusätzlich geregeltes Instrument im Vorfeld der Eröffnung und nicht mit Eigenverwaltung gleichzusetzen. Für die Vorbereitung werden aktuelle Finanzdaten, verlässliche Finanzierung, ein nachvollziehbares Konzept und eine belastbare Organisation benötigt. Frühzeitige Beratung ermöglicht den Vergleich mit einem Regelverfahren oder anderen Sanierungswegen. Entscheidend ist, welche Gestaltung den Gläubigerinteressen und den tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten des konkreten Unternehmens am besten entspricht.
Gesellschafter können nicht unverändert durchregieren
§ 276a InsO beschränkt den Einfluss von Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung und entsprechenden Organen auf die Geschäftsführung. Auch die Abberufung und Neubestellung von Leitungsmitgliedern setzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Zustimmung des Sachwalters voraus. Die übliche gesellschaftsrechtliche Aufgabenverteilung darf deshalb nicht ungeprüft auf das Eigenverwaltungsverfahren übertragen werden.
Entscheidungen nachvollziehbar festhalten
Welche Informationen lagen vor, welche Alternativen wurden geprüft und wie wurden die Gläubigerinteressen berücksichtigt? Diese Fragen sollten bei wichtigen Maßnahmen dokumentiert werden. Zahlungsfreigaben, Berichte und Abstimmungen mit dem Sachwalter benötigen klare Zuständigkeiten. Die besondere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; nicht jeder wirtschaftliche Misserfolg beweist bereits eine Pflichtverletzung. Umgekehrt ersetzt die Zustimmung eines Gesellschafters keine eigenständige Prüfung insolvenzrechtlicher Pflichten. Bereits in der vorläufigen Phase können die besonderen Regelungen eingreifen, sodass die Organisation frühzeitig darauf ausgerichtet werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 270 InsO – Eigenverwaltung; § 270a InsO – Eigenverwaltungsplanung; § 274 InsO – Sachwalter; § 276a InsO – Organverantwortung.
Weitere Erläuterungen: Eigenverwaltung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.