Eigenverwaltung: Bleibt das Unternehmen selbst am Steuer?
Ein Unternehmen möchte sich im Insolvenzverfahren selbst sanieren und die operative Leitung behalten. Eigenverwaltung kann das ermöglichen, setzt aber eine gerichtliche Anordnung voraus. Die eigene Verwaltungsbefugnis steht dabei unter insolvenzrechtlicher Aufsicht und besonderen Pflichten.
Insolvenzverfahren mit eigener Verwaltungsbefugnis
Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens. Nach § 270 InsO bleibt der Schuldner bei entsprechender gerichtlicher Anordnung berechtigt, die Masse zu verwalten und darüber zu verfügen. Er handelt dabei unter Aufsicht eines Sachwalters. Das Verfahren ist weder eine rein außergerichtliche Sanierung noch eine Befreiung von insolvenzrechtlichen Pflichten. Die allgemeinen Vorschriften gelten, soweit die Sonderregeln nichts anderes bestimmen. Für Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO ist Eigenverwaltung gesetzlich ausgeschlossen. Bei Unternehmen kommt es auf Voraussetzungen, Vorbereitung und tatsächliche Umsetzbarkeit an.
Eigenverwaltungsplanung als wesentliche Grundlage
Dem Antrag ist nach § 270a InsO eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen. Sie umfasst insbesondere einen Finanzplan für sechs Monate, ein Durchführungskonzept und Angaben zum Stand wichtiger Verhandlungen. Dargestellt werden müssen außerdem organisatorische Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten und erwartete Kostenunterschiede gegenüber einem Regelverfahren. Die Planung darf nicht nur einen allgemeinen Sanierungswunsch beschreiben. Sie muss nachvollziehbar zeigen, wie Finanzierung, Verfahrensführung und die erforderlichen Maßnahmen zusammenpassen. Fehlende Daten oder unrealistische Annahmen können die angestrebte Verfahrensgestaltung erheblich gefährden.
Sechs Monate Finanzierung nachvollziehbar darstellen
Die Eigenverwaltungsplanung verlangt einen Finanzplan für sechs Monate. Darin muss fundiert erklärt werden, aus welchen Quellen gewöhnlicher Geschäftsbetrieb und Verfahrenskosten gedeckt werden sollen. Eine allgemeine Erwartung, die Umsätze würden sich erholen, ersetzt diese Darstellung nicht. Ebenso sollten zugesagte Finanzierung und noch offene Verhandlungen klar getrennt werden.
Wer erledigt die zusätzlichen Aufgaben?
Zur Vorbereitung gehört eine Organisation, die Buchführung, Berichte, Zahlungsabläufe und die weiteren insolvenzrechtlichen Pflichten tatsächlich erfüllen kann. Die bisherige Betriebsorganisation reicht dafür nicht in jedem Fall aus. Vergleichen Sie außerdem die voraussichtlichen Kosten mit denen eines Regelverfahrens. Eigenverwaltung ist kein Selbstzweck und kein Verfahren ohne unabhängige Kontrolle. Für die Wahl des Wegs zählen die konkrete wirtschaftliche Lage, verlässliche Daten und die Fähigkeit zur Umsetzung. Ein Insolvenzplan kann damit verbunden werden, ist aber von der Frage der Verwaltungsbefugnis rechtlich zu unterscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 270 InsO – Eigenverwaltung; § 270a InsO – Eigenverwaltungsplanung; § 274 InsO – Sachwalter; § 276a InsO – Organverantwortung.
Weitere Erläuterungen: Eigenverwaltung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.