Alte Forderung kaufen und aufrechnen: Geht das in der Insolvenz?

Eine eigene Zahlungspflicht soll durch den Kauf einer alten Forderung gegen den Insolvenzschuldner ausgeglichen werden. Gerade nach Verfahrenseröffnung ist das nicht beliebig möglich. § 96 InsO verhindert bestimmte nachträglich geschaffene Aufrechnungsvorteile.

Neue Schuld oder später erworbene Forderung

§ 96 Absatz 1 Nummer 1 InsO verbietet grundsätzlich die Aufrechnung, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung etwas zur Masse schuldig wird. Nach Nummer 2 ist sie auch ausgeschlossen, wenn er seine Forderung erst nach Eröffnung von einem anderen Gläubiger erwirbt. Diese Regeln verhindern bestimmte nachträgliche Vorteile gegenüber der Gläubigergesamtheit. So lässt sich eine neue Masseforderung nicht ohne Weiteres durch den Zukauf einer alten Insolvenzforderung neutralisieren. Entstehung und Erwerb der Forderungen müssen daher jeweils mit konkreten Daten belegt werden.

Anfechtbar geschaffene Aufrechnungsmöglichkeiten

Nach § 96 Absatz 1 Nummer 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ihre Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde. Eine formal bereits bestehende Verrechnungslage ist deshalb nicht in jedem Fall geschützt. Die Entstehung kann anhand der Anfechtungsregeln gesondert zu untersuchen sein. Nummer 4 trennt außerdem Forderungen aus dem freien Vermögen des Schuldners von Verpflichtungen gegenüber der Insolvenzmasse. Für Finanzsicherheiten und bestimmte Zahlungssysteme enthält Absatz 2 Sonderregeln. Eine pauschale Anwendung ohne Prüfung der betroffenen Vermögensbereiche wäre daher unzutreffend.

Erwerb und Entstehung sind verschiedene Zeitpunkte

Eine Forderung kann lange vor der Insolvenz entstanden sein, aber erst später auf einen neuen Gläubiger übergehen. Für § 96 Absatz 1 Nummer 2 InsO kommt es gerade auf den späteren Erwerb von einem anderen Gläubiger an. Das Rechnungsdatum allein beantwortet die Frage daher nicht. Abtretungsvertrag und Wirksamkeitszeitpunkt müssen mitgeprüft werden.

Auch die eigene Verpflichtung genau einordnen

Wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung etwas zur Masse schuldet, kann bereits Nummer 1 eingreifen. Daneben sind anfechtbar geschaffene Verrechnungslagen und die Trennung zwischen Masse und freiem Vermögen zu beachten. Nicht jede nach Eröffnung fällige Rechnung ist ohne weitere Prüfung schon eine erst dann begründete Schuld. Für die Bewertung sollten daher Rechtsgrund, Entstehung, Fälligkeit und Erwerb sauber getrennt werden. Erst dieser Ablauf zeigt, ob eine erhaltene Aufrechnungslage geschützt ist oder ein gesetzliches Verbot entgegensteht.

Rechtsgrundlagen: § 94 InsO – Erhaltung einer Aufrechnungslage; § 95 InsO – Späterer Eintritt; § 96 InsO – Unzulässigkeit.

Weitere Erläuterungen: Aufrechnungsverbot in der Insolvenz im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.