Insolvenz des Vertragspartners: Darf ich noch aufrechnen?

Ihr Vertragspartner ist insolvent, zugleich bestehen gegenseitige Forderungen. Sie müssen deshalb nicht automatisch auf jede Aufrechnung verzichten. Die Insolvenzordnung schützt bestimmte bereits bestehende Berechtigungen, setzt aber klare Grenzen für deren Entstehung und Ausübung.

Aufrechnung ist nicht generell ausgeschlossen

Auch nach Verfahrenseröffnung kann eine Aufrechnung zulässig sein. § 94 InsO erhält grundsätzlich eine bereits bei Eröffnung kraft Gesetzes oder Vereinbarung bestehende Aufrechnungsberechtigung. Wer zugleich Gläubiger und Schuldner des insolventen Vertragspartners ist, muss deshalb nicht immer beide Forderungen getrennt behandeln. Zunächst müssen jedoch die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung bestehen. Insbesondere sind Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Durchsetzbarkeit zu prüfen. Eine Forderung gegen eine andere Konzerngesellschaft genügt grundsätzlich nicht. Hinzu kommen die besonderen Beschränkungen der Insolvenzordnung.

Später eintretende Aufrechnungslage

§ 95 InsO behandelt Konstellationen, in denen bei Eröffnung noch Bedingungen, fehlende Fälligkeit oder fehlende Gleichartigkeit entgegenstehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Aufrechnung später möglich werden. Dabei gelten besondere Grenzen, insbesondere wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, früher unbedingt und fällig wird. Die insolvenzrechtlichen Fälligkeits- und Umrechnungsregeln der §§ 41 und 45 werden hierfür ausdrücklich nicht angewendet. Deshalb reicht es nicht, sämtliche Insolvenzforderungen gedanklich sofort fällig zu stellen. Der zeitliche Verlauf beider Ansprüche bleibt entscheidend.

Die Ausgangslage bei Eröffnung festhalten

Welche Forderungen bestanden zu diesem Zeitpunkt und wer war jeweils ihr Inhaber? Waren Bedingungen noch offen oder Fälligkeitstermine nicht erreicht? Diese Fragen lassen sich nicht allein aus der letzten Saldenbestätigung beantworten. Verträge und nachträgliche Vereinbarungen sollten deshalb zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss ausgewertet werden.

Ein geschütztes Recht nicht vorschnell aufgeben

Die Möglichkeit einer Aufrechnung kann wirtschaftlich erheblich sein, weil die eigene Insolvenzforderung sonst möglicherweise nur anteilig befriedigt wird. Daraus folgt aber kein Recht, jede offene Rechnung eigenmächtig zu kürzen. § 95 InsO kann bestimmte später eintretende Voraussetzungen berücksichtigen; § 96 InsO enthält wiederum Verbote. Auch eine bereits vor Eröffnung entstandene Lage kann problematisch sein, wenn sie anfechtbar geschaffen wurde. Eine schriftliche Gegenüberstellung beider Ansprüche hilft, zulässige Verrechnung von einer lediglich erhofften Aufrechnung zu unterscheiden und die Erklärung auf den tatsächlich gedeckten Umfang zu beschränken.

Rechtsgrundlagen: § 94 InsO – Erhaltung einer Aufrechnungslage; § 95 InsO – Späterer Eintritt; § 96 InsO – Unzulässigkeit.

Weitere Erläuterungen: Aufrechnungsverbot in der Insolvenz im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.