Inkongruente Zahlung: Warum der letzte Monat wichtig ist
Eine erhaltene Sicherheit oder Zahlung wird nach § 131 InsO zurückgefordert. Der Einwand, von der Krise nichts gewusst zu haben, reicht nicht in jeder Variante aus. Entscheidend ist zunächst, wann die Handlung im Verhältnis zum maßgeblichen Insolvenzantrag erfolgte.
Letzter Monat vor dem Antrag
Erfolgt die inkongruente Deckung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag, greift § 131 Absatz 1 Nummer 1 InsO unter den allgemeinen Voraussetzungen. Diese Variante verlangt nicht zusätzlich den Nachweis, dass der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Der Einwand, man habe von der Krise nichts gewusst, kann daher für diesen Tatbestand nicht entscheidend sein. Wichtig ist stattdessen die genaue rechtliche Einordnung der Leistung. Ebenso muss der maßgebliche Zeitpunkt korrekt bestimmt werden; bloße Buchungsangaben beantworten diese Frage nicht in jeder Gestaltung abschließend.
Zweiter und dritter Monat
Für den zweiten und dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag nennt § 131 Absatz 1 weitere Varianten. Nach Nummer 2 genügt neben der inkongruenten Deckung insbesondere Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Handlung. Nummer 3 knüpft dagegen an die Kenntnis des Empfängers von der Gläubigerbenachteiligung an. Absatz 2 enthält ergänzende Beweisregeln. Diese Varianten müssen voneinander getrennt geprüft werden. Eine Rückforderung sollte daher nicht nur einen pauschalen Dreimonatszeitraum nennen, sondern die einschlägige Nummer und deren tatsächliche Voraussetzungen nachvollziehbar zuordnen.
Nicht vom Eröffnungstag zurückrechnen
Die in § 131 InsO genannten Zeiträume beziehen sich auf den Eröffnungsantrag. Antrag und spätere Verfahrenseröffnung können auseinanderliegen. Für die Berechnung enthält § 139 InsO eigene Regeln; bei mehreren Anträgen können weitere Fragen entstehen. Der Zeitpunkt der Rechtshandlung ist ebenfalls rechtlich zu bestimmen und nicht stets mit dem Datum einer vorbereitenden Vereinbarung identisch.
Die richtige Variante des Gesetzes verlangen
Eine Rückforderung sollte erkennen lassen, ob der letzte Monat, der zweite oder dritte Monat oder eine Handlung nach Antragstellung betroffen ist. Für diese Varianten unterscheiden sich die weiteren Anforderungen. Prüfen Sie außerdem, weshalb die Leistung überhaupt inkongruent gewesen sein soll. Vertrag, Fälligkeit, Sicherungsabrede und Zahlungsbeleg gehören zusammen. Eine ungewöhnliche Abwicklung oder zeitliche Nähe allein ersetzt nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen. Umgekehrt kann fehlende Kenntnis der Krise eine Rückforderung nicht ausschließen, wenn die einschlägige Variante diese Kenntnis gerade nicht verlangt.
Rechtsgrundlagen: § 131 InsO – Inkongruente Deckung; § 129 InsO – Grundsatz.
Weitere Erläuterungen: Inkongruente Deckung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.