Zahlung kurz vor Insolvenz: Was gilt in den letzten drei Monaten?

Eine Zahlung liegt wenige Wochen vor dem Insolvenzantrag. Für eine Anfechtung nach § 130 InsO kommt es nicht nur auf die zeitliche Nähe an, sondern auch auf Zahlungsunfähigkeit und den Kenntnisstand des Empfängers.

Letzte drei Monate vor dem Antrag

Für Rechtshandlungen in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag verlangt § 130 Absatz 1 Nummer 1 InsO grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und deren Kenntnis beim Gläubiger im Zeitpunkt der Handlung. Der relevante Ausgangspunkt ist der Insolvenzantrag, nicht erst der spätere Eröffnungsbeschluss. Zahlungseingang, rechtliches Wirksamwerden und Antragstellung müssen daher zeitlich genau zugeordnet werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, scheidet dieser Tatbestand aus. Andere Anfechtungsvorschriften, insbesondere § 133 InsO, können jedoch einen gesonderten und weiter zurückreichenden Prüfungsmaßstab eröffnen.

Handlungen nach dem Eröffnungsantrag

Nach § 130 Absatz 1 Nummer 2 InsO gelten besondere Voraussetzungen für Handlungen nach Antragstellung. Hier kommt es auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags an. § 130 Absatz 2 stellt der unmittelbaren Kenntnis die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf den maßgeblichen Sachverhalt schließen lassen. Für nahestehende Personen enthält Absatz 3 eine Vermutung. Welche Informationen tatsächlich vorlagen, ist deshalb zentral. Ein Gerücht über wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine eindeutige Mitteilung über einen gestellten Antrag haben nicht dieselbe Bedeutung.

Vom richtigen Antrag zurückrechnen

Der Eröffnungsbeschluss kann deutlich später als der Antrag liegen. Bei mehreren Anträgen enthält § 139 InsO zusätzliche Regeln zum maßgeblichen Ausgangspunkt. Auch der rechtliche Zeitpunkt der Zahlung muss bestimmt werden. Eine Übersicht nur mit Rechnungsdatum und Eröffnungstag kann deshalb zu falschen Ergebnissen führen. Stellen Sie Zahlungsbeleg, Antragshinweise und die angegriffene Rechtshandlung einander gegenüber.

Welche Informationen lagen damals vor?

Ein einzelner Zahlungsverzug besagt nicht dasselbe wie eine eindeutige Erklärung umfassender Zahlungseinstellung. Dokumentieren Sie, welche Mitteilungen Sie vor der konkreten Leistung tatsächlich erhalten hatten. Spätere Erkenntnisse aus Insolvenzberichten gehören in eine andere zeitliche Kategorie. Liegt die Zahlung außerhalb des Dreimonatszeitraums, ist damit noch nicht jede andere Anfechtungsgrundlage ausgeschlossen; diese muss aber gesondert begründet werden.

Rechtsgrundlagen: § 130 InsO – Kongruente Deckung; § 131 InsO – Inkongruente Deckung; § 142 InsO – Bargeschäft. Ergänzend: § 139 InsO – Fristenberechnung; § 140 InsO – Zeitpunkt der Rechtshandlung.

Weitere Erläuterungen: Kongruente Deckung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.