Ratenzahlung vereinbart: Bedeutet das Kenntnis der Insolvenz?
Ein Kunde bittet um Ratenzahlung. Das allein bedeutet nicht, dass Sie von seiner Zahlungsunfähigkeit wissen. § 133 InsO enthält für Zahlungserleichterungen eine besondere Vermutung, deren Reichweite sorgfältig einzuordnen ist.
Gesetzliche Vermutungen genau einordnen
Nach § 133 Absatz 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Vorsatzes unter den dort genannten Umständen vermutet. Bei einer Sicherung oder Befriedigung, die der Empfänger in dieser Art und zu dieser Zeit beanspruchen konnte, stellt Absatz 3 statt auf drohende auf eingetretene Zahlungsunfähigkeit ab. Die gesetzliche Unterscheidung ist für vertraglich geschuldete Zahlungen bedeutsam. Vermutungen ersetzen dennoch keine sorgfältige Sachverhaltsprüfung. Es muss zunächst feststehen, ob ihre tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Erkenntnisse dem Empfänger im entscheidenden Zeitpunkt vorlagen.
Zahlungsvereinbarungen und sonstige Erleichterungen
Hat der Empfänger eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder anderweitig Zahlungserleichterung gewährt, enthält § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO eine Vermutung fehlender Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Damit führt eine Ratenvereinbarung nicht automatisch zu einem Anfechtungsrisiko aufgrund angenommener Kenntnis. Die Vermutung ist jedoch im Zusammenhang mit sämtlichen Umständen zu beurteilen. Eindeutige zusätzliche Informationen über eine umfassende Zahlungsunfähigkeit können erheblich sein. Für die Dokumentation kommt es daher darauf an, weshalb die Vereinbarung geschlossen wurde und welche Angaben der Schuldner zu seiner finanziellen Lage machte.
Den Anlass der Vereinbarung festhalten
Wurde eine einzelne Rechnung bestritten, eine vorübergehende Liquiditätslücke beschrieben oder die Unfähigkeit zur Zahlung sämtlicher Gläubiger eingeräumt? Solche Aussagen haben unterschiedliche Bedeutung. Bewahren Sie den vollständigen Schriftwechsel auf, einschließlich späterer Änderungen und tatsächlich geleisteter Raten. Eine herausgelöste Nachricht kann ein unzutreffendes Bild des damaligen Informationsstands vermitteln.
Eine Vermutung ist kein grenzenloser Schutz
Die gesetzliche Vermutung fehlender Kenntnis muss zusammen mit weiteren feststehenden Umständen bewertet werden. Klare zusätzliche Informationen können ihr entgegenstehen. Umgekehrt darf die spätere Insolvenz nicht automatisch als Beweis früherer Kenntnis behandelt werden. Für jede angegriffene Zahlung ist deshalb zu prüfen, welche Tatsachen und welche gesetzliche Beweisregel zu diesem Zeitpunkt tatsächlich einschlägig waren.
Rechtsgrundlagen: § 133 InsO – Vorsätzliche Benachteiligung; § 142 InsO – Bargeschäft.
Weitere Erläuterungen: Vorsatzanfechtung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.