Was ermittelt und sichert der Insolvenzverwalter?

Mit der Verfahrenseröffnung beginnt eine umfassende Bestandsaufnahme. Der Insolvenzverwalter muss klären, welches Vermögen vorhanden ist, wem Gegenstände gehören und welche Ansprüche für die Gläubigergesamtheit verfolgt werden können.

Vermögen ermitteln und sichern

Zu den zentralen Aufgaben gehören die Erfassung von Vermögenswerten, Forderungen, Verträgen und Sicherungsrechten sowie die Sicherung verwertbarer Positionen. Der Verwalter prüft auch, ob Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung oder Haftungsansprüche bestehen. Er muss deshalb häufig Vorgänge untersuchen, die zeitlich vor der Eröffnung liegen. Schuldner und Organpersonen haben gesetzliche Mitwirkungspflichten. Für Gläubiger ist wichtig, Eigentumsrechte und Sicherheiten nachvollziehbar mitzuteilen. Ein Gegenstand im Betrieb des Schuldners gehört nicht allein wegen seines Standorts zwingend zur frei verfügbaren Insolvenzmasse.

Forderungen und Unternehmensfortführung

Der Insolvenzverwalter nimmt Forderungsanmeldungen entgegen und prüft sie im vorgesehenen Verfahren. Er kann Forderungen bestreiten; eine gerichtliche Klärung kann dann erforderlich werden. Bei Unternehmen beurteilt er außerdem Fortführung, Veräußerung oder Abwicklung unter Beachtung der gesetzlichen Beteiligungsrechte der Gläubigerorgane. Neue Verträge und die Behandlung bestehender Verträge richten sich nach den einschlägigen insolvenzrechtlichen Regeln. Eine Geschäftsfortführung bedeutet nicht, dass sämtliche früheren Lieferantenforderungen vollständig bezahlt werden. Altverbindlichkeiten und neu begründete Masseverbindlichkeiten müssen auch bei gleichbleibendem Betrieb getrennt behandelt werden.

Aufsicht und persönliche Verantwortung

Der Verwalter steht unter gerichtlicher Aufsicht und unterliegt insolvenzrechtlichen Sorgfaltspflichten. § 60 InsO betrifft die Haftung für schuldhafte Verletzungen solcher Pflichten gegenüber Beteiligten. § 61 InsO regelt besondere Risiken bei der Begründung später nicht erfüllbarer Masseverbindlichkeiten. Eine ausbleibende Zahlung führt dennoch nicht automatisch zu persönlicher Haftung. Es kommt auf Pflichtenkreis, Zeitpunkt, Erkennbarkeit und verursachten Schaden an. Die Prüfung muss außerdem unterscheiden, ob ein Anspruch gegen die Masse oder unmittelbar gegen den Verwalter persönlich gerichtet ist.

Eigentum und Sicherheiten mit Belegen mitteilen

Wer fremdes Eigentum im Betrieb vermutet oder eine Sicherheit hält, sollte nicht auf eine zufällige Entdeckung warten. Benennen Sie Gegenstand, Standort, Vertrag und Forderungsstand. Auch offene Bestellungen oder Rücknahmevereinbarungen können wichtig sein. Ein klarer Nachweis erleichtert die Abgrenzung zwischen frei verwertbarem Massevermögen und Rechten Dritter.

Alte und neue Geschäfte getrennt dokumentieren

Bei fortgeführtem Betrieb können dieselben Ansprechpartner auftreten, während rechtlich unterschiedliche Forderungen entstehen. Halten Sie fest, wann und von wem eine Leistung bestellt wurde. Eine Rechnung aus der Zeit vor Eröffnung wird durch spätere Zusammenarbeit nicht automatisch zur Masseforderung. Für neue Verträge sollten Vertretungsbefugnis, Zahlungsbedingungen und der genaue Vertragspartner geklärt sein.

Rechtsgrundlagen: § 56 InsO – Bestellung des Insolvenzverwalters; § 80 InsO – Verwaltungs- und Verfügungsrecht; § 61 InsO – Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten.

Weitere Erläuterungen: Insolvenzverwalter im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.