Vorläufiger Insolvenzverwalter: Welche Befugnisse hat er?
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter meldet sich bei Lieferanten oder Geschäftspartnern. Welche Erklärungen verbindlich sind und wer neue Geschäfte abschließen darf, ergibt sich aus dem konkreten gerichtlichen Beschluss.
Bestellung vor der Verfahrenseröffnung
Das Insolvenzgericht kann im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, um das Vermögen des Schuldners zu sichern. Grundlage ist insbesondere § 21 InsO. Die Bestellung sagt noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet oder eine Sanierung gesichert ist. Der vorläufige Verwalter kann zugleich mit Prüfungsaufgaben betraut werden. Ob und wie der Geschäftsbetrieb weiterläuft, hängt von der wirtschaftlichen Lage und den gerichtlichen Anordnungen ab. Für sämtliche Beteiligten ist daher zunächst der vollständige Bestellungsbeschluss einschließlich späterer Ergänzungen maßgeblich.
Starker vorläufiger Insolvenzverwalter
Wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht nach § 22 Absatz 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Diese Konstellation wird häufig als starke vorläufige Verwaltung bezeichnet. Der Verwalter hat das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Ein Unternehmen soll er bis zur Entscheidung grundsätzlich fortführen; eine Stilllegung kommt mit gerichtlicher Zustimmung zur Vermeidung erheblicher Vermögensminderung in Betracht. Außerdem prüft er die Deckung der Verfahrenskosten und gegebenenfalls weitere ihm ausdrücklich übertragene Fragen.
Nicht jede vorläufige Verwaltung ist stark
Ohne allgemeines Verfügungsverbot bestimmt das Gericht die Pflichten und Befugnisse im Einzelnen. Häufig bleibt die Geschäftsleitung tätig, während Verfügungen einer Zustimmung bedürfen. Diese sogenannte schwache Verwaltung darf nicht mit dem umfassenden Übergang der Verfügungsbefugnis gleichgesetzt werden. Lesen Sie daher auch spätere Ergänzungen des Beschlusses und verlassen Sie sich nicht nur auf die Funktionsbezeichnung.
Vor neuen Lieferungen die Grundlage klären
Lassen Sie nachvollziehbar bestätigen, wer bestellt, wer zustimmen muss und wie die Zahlung rechtlich abgesichert ist. Eine Bestellung im Eröffnungsverfahren wird nicht allein wegen Beteiligung eines vorläufigen Verwalters automatisch wie jede spätere Masseverbindlichkeit behandelt. Alte Forderungen und neue Lieferungen sollten getrennt dokumentiert werden. Der Fortbetrieb kann eine Sanierung ermöglichen, garantiert aber noch keine vollständige Befriedigung.
Rechtsgrundlagen: § 22 InsO – Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters; § 55 InsO – Masseverbindlichkeiten.
Weitere Erläuterungen: Vorläufiger Insolvenzverwalter im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.