Zahlungen in der Krise: Wann haftet die Geschäftsleitung?

Nach Eintritt der Insolvenzreife können weitere Zahlungen persönliche Erstattungsrisiken auslösen. Das ist eigenständig zu prüfen, auch wenn zugleich über einen verspäteten Insolvenzantrag gestritten wird.

Zahlungen und Organverantwortung gesondert prüfen

Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung sind von der Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife zu unterscheiden. Für solche Zahlungen enthält § 15b InsO eigene Regeln und Ausnahmen. Eine Zahlung kann deshalb rechtlich relevant sein, obwohl ein Gläubiger keinen unmittelbaren Verschleppungsschaden geltend macht. Auch eine interne Aufgabenteilung schützt nicht ohne Weiteres vor Verantwortung. Wer sich auf Berater verlassen möchte, muss deren Qualifikation, vollständige Information und rechtzeitige Prüfung sicherstellen. Eine bloße Behauptung, die Buchhaltung oder ein Mitgeschäftsführer sei zuständig gewesen, beantwortet die Haftungsfrage nicht.

Unterlagen sichern und Vorwürfe einordnen

Bei einem Verschleppungsvorwurf sollten wirtschaftliche Daten und Kommunikation möglichst vollständig gesichert werden. Wichtig sind insbesondere historische Planungen, Sanierungsangebote, Bankentscheidungen, Gesellschafterbeschlüsse und der tatsächliche Eingang eines Antrags bei Gericht. Für Gläubiger kommen Vertragsabschluss, Leistungserbringung und entstandene Zusatzkosten hinzu. Strafrechtliche Verteidigung und zivilrechtliche Anspruchsprüfung müssen aufeinander abgestimmt werden. Eine sachgerechte Analyse trennt dabei sichere Tatsachen von rückblickenden Vermutungen. So lässt sich beurteilen, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt und welche konkreten Schäden ihr rechtlich zugerechnet werden können.

Jede Zahlung braucht eine zeitliche Einordnung

Ermitteln Sie zuerst, wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sein könnte. Ordnen Sie anschließend die einzelnen Zahlungen, ihren Zweck und mögliche gesetzliche Ausnahmen zu. Für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang enthält § 15b InsO besondere Voraussetzungen. Die bloße Absicht, den Betrieb zu retten, genügt nicht für eine pauschale Freigabe sämtlicher Ausgaben.

Verantwortung nachvollziehbar organisieren

Eine Aufgabenverteilung sollte klar sein und durch ausreichende Kontrolle ergänzt werden. Halten Sie fest, welche Kriseninformationen an Geschäftsleitung und Berater gelangten und welche Maßnahmen daraufhin beschlossen wurden. Ein Gesellschafterbeschluss beseitigt gesetzliche Erstattungspflichten nicht ohne Weiteres. Bei einer späteren Prüfung helfen zeitnahe Unterlagen mehr als rückblickende allgemeine Aussagen über die vermeintliche Zuständigkeit anderer Personen.

Rechtsgrundlagen: § 15a InsO – Antragspflicht und Strafvorschriften; § 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.

Weitere Erläuterungen: Insolvenzverschleppung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.