Insolvenzverschleppung: Wann droht eine Strafe?
Nicht jede gescheiterte Sanierung ist strafbare Insolvenzverschleppung. Entscheidend ist, ob eine antragspflichtige Person ihre gesetzliche Pflicht schuldhaft verletzt hat und wann die maßgeblichen Umstände erkennbar waren.
Strafbarkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 15a Absatz 4 InsO sieht für die dort bezeichneten vorsätzlichen Pflichtverletzungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei fahrlässigem Handeln beträgt der Strafrahmen nach Absatz 5 bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für einen nicht richtig gestellten Antrag enthält Absatz 6 eine zusätzliche Voraussetzung: Der Antrag muss rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden sein. Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von Kenntnis, Erkennbarkeit und Verhalten des Verantwortlichen ab. Eine nachträglich schlechte Entwicklung beweist für sich genommen noch keinen Vorsatz.
Persönliche Ansprüche von Gläubigern
Neben dem Strafverfahren können geschädigte Gläubiger zivilrechtliche Ansprüche prüfen, insbesondere aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Dabei unterscheiden sich die Schäden bereits vorhandener Gläubiger von Schäden später hinzutretender Vertragspartner. Nicht jeder Forderungsausfall wird automatisch vollständig vom Geschäftsführer ersetzt. Erforderlich bleiben eine einschlägige Anspruchsgrundlage, Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und der notwendige Ursachenzusammenhang. Zudem kann § 92 InsO die Durchsetzung gemeinschaftlicher Gläubigerschäden während des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zuweisen. Die Anspruchsinhaberschaft muss deshalb gesondert geklärt werden.
Die wirtschaftliche Entwicklung zeitlich rekonstruieren
Sichern Sie frühere Liquiditätsplanungen, Bankmitteilungen und Entscheidungen der Geschäftsleitung. Welche Forderungen waren damals fällig, welche Finanzierung war tatsächlich belastbar und wann änderte sich die Lage? Ein späterer Insolvenzbericht kann wichtige Erkenntnisse enthalten, beantwortet aber nicht automatisch den früheren Kenntnisstand. Vorsatz und Fahrlässigkeit dürfen deshalb nicht lediglich aus dem schlechten Ergebnis abgeleitet werden.
Strafvorwurf und Schadensersatz auseinanderhalten
Ein strafrechtlicher Vorwurf und ein persönlicher Ersatzanspruch eines Gläubigers haben unterschiedliche Voraussetzungen. Auch bei einem Pflichtverstoß muss ein geltend gemachter Schaden rechtlich zugeordnet werden. Bereits vorhandene Gläubiger und spätere Vertragspartner können unterschiedliche Schäden erlitten haben. Prüfen Sie daher Anspruchsteller, Zeitraum und Berechnung eigenständig, statt jeden offenen Rechnungsbetrag ungeprüft als persönlichen Geschäftsleiterschaden zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 15a InsO – Antragspflicht und Strafvorschriften; § 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.
Weitere Erläuterungen: Insolvenzverschleppung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.