Überschuldung: Wann muss die Geschäftsleitung handeln?

Eine rechnerische Unterdeckung und eine unsichere Fortführung können bei erfassten Gesellschaften eine Antragspflicht auslösen. Gleichzeitig müssen laufende Zahlungen nach den Regeln für die Insolvenzreife bewertet werden.

Antragspflicht und laufende Zahlungen

Bei antragspflichtigen Rechtsträgern ist der Insolvenzantrag nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Höchstfrist darf nicht voraussetzungslos ausgeschöpft werden. Tritt daneben Zahlungsunfähigkeit ein, ist deren eigenständige und kürzere Frist zu beachten. Zahlungen unterliegen außerdem den Regeln des § 15b InsO. Sanierungsversuche müssen deshalb eng begleitet werden. Weder die Beauftragung eines Beraters noch Verhandlungen mit einer Bank setzen gesetzliche Pflichten automatisch außer Kraft oder verschieben ihren Beginn.

Geeignete Unterlagen und regelmäßige Kontrolle

Für eine Prüfung sind aktuelle Abschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Vermögensnachweise, Schuldenlisten, Kreditunterlagen und eine belastbare Finanzplanung zusammenzuführen. Rangrücktritte und Finanzierungszusagen sollten vollständig einschließlich aller Bedingungen vorliegen. Verantwortliche müssen nachvollziehbar festhalten, wann welche Krisenanzeichen bekannt wurden und wie sie darauf reagiert haben. Die Prognose ist kein einmaliges Papier, sondern muss bei wesentlichen Änderungen fortgeschrieben werden. Eine saubere Trennung zwischen handelsrechtlicher Bilanz, insolvenzrechtlichem Status und Liquiditätsprüfung erleichtert die Entscheidung über Sanierung, Finanzierung und einen erforderlichen Insolvenzantrag.

Zahlungsunfähigkeit zusätzlich prüfen

Auch wenn zunächst nur die Überschuldung im Raum steht, kann eine akute Liquiditätslücke eine eigenständige Antragspflicht mit kürzerer Höchstfrist auslösen. Eine positive Entwicklung einzelner Vermögenswerte behebt fehlende Zahlungsmittel nicht automatisch. Führen Sie daher Überschuldungsprüfung und Liquiditätsüberwachung parallel fort. Beide beantworten unterschiedliche Fragen und können zu unterschiedlichen Zeitpunkten relevant werden.

Finanzierungszusagen auf Bedingungen prüfen

Ein angekündigter Gesellschafterbeitrag ist erst belastbar, wenn Bereitschaft, Leistungsfähigkeit und Bedingungen ausreichend geklärt sind. Halten Sie fest, wann Geld verfügbar sein soll und welche Voraussetzungen noch fehlen. Scheitert eine zentrale Annahme, muss die Prognose angepasst werden. Die Beauftragung einer Beratung ist dabei ein Arbeitsschritt, aber keine automatische Verlängerung gesetzlicher Fristen.

Rechtsgrundlagen: § 19 InsO – Überschuldung; § 15a InsO – Antragspflicht.

Weitere Erläuterungen: Überschuldung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.