Erst Monate nach dem Würgen zum Gericht: Warum der Eilantrag trotzdem Erfolg hatte
Wer lange in einer gewalttätigen Beziehung bleibt, verliert dadurch nicht automatisch die Möglichkeit, gerichtlichen Eilschutz zu erhalten. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt, der am 9. Februar 2026 veröffentlicht wurde. Das Gericht berücksichtigte, weshalb eine Betroffene erst Monate nach den Übergriffen handeln konnte.
Das Amtsgericht hatte den Antrag noch abgelehnt
Die verheiratete Antragstellerin schilderte, ihr Mann habe sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt. Im September 2025 trennte sie sich, zog in ein Frauen- und Kinderschutzhaus und beantragte eine einstweilige Anordnung. Das Amtsgericht lehnte wegen der länger zurückliegenden Vorfälle ab.
Vor dem OLG hatte ihre Beschwerde Erfolg. Tagebuchauszüge, Briefe und Chats stützten die Schilderung; das Gericht hielt die Übergriffe für überwiegend wahrscheinlich. Es ordnete ein Näherungs- und Betretungsverbot an. Dass die Frau zunächst weiter mit ihrem Mann zusammengelebt und ihm Zuneigung gezeigt hatte, beseitigte die Dringlichkeit hier nicht. Das OLG verwies auf Abhängigkeiten und die Schwierigkeiten, eine gewalttätige Beziehung zu verlassen.
Warum Zeitablauf nicht das einzige Kriterium ist
§ 214 FamFG erlaubt vorläufige Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Ein dringendes Bedürfnis für sofortiges gerichtliches Handeln liegt danach regelmäßig vor, wenn eine einschlägige Tat begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände zu erwarten ist.
Die Vorschrift enthält keine starre Ausschlussfrist, nach der ein Näherungsverbot im Eilverfahren stets unmöglich würde. Gleichwohl muss die aktuelle Schutzbedürftigkeit geprüft werden. Der Beschluss ist daher keine Empfehlung, einen Antrag hinauszuschieben. Er zeigt, dass die Gründe des bisherigen Verhaltens in die Beurteilung gehören. Ein Gericht darf nicht allein aus dem Verbleib in der Beziehung auf fehlenden Schutzbedarf schließen.
Was im Eilverfahren glaubhaft gemacht werden muss
Eine möglichst genaue Schilderung hilft, den Antrag zu prüfen: Was geschah wann und wo? Welche Verletzungen oder Drohungen gab es? Welche Unterlagen stehen zur Verfügung? Nach § 31 FamFG können zur Glaubhaftmachung unterschiedliche Beweismittel und gegebenenfalls eine Versicherung an Eides statt dienen. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist dafür nicht vorgesehen.
Vorhandene Nachrichten sollten vollständig und im Zusammenhang gesichert werden. Arztunterlagen, Fotos und Angaben möglicher Zeugen können je nach Fall hinzukommen. Es müssen nicht sämtliche genannten Nachweise vorliegen: Welche Mittel erforderlich und erreichbar sind, hängt von der Situation ab. Eine wahrheitsgemäße, konkrete Darstellung ist wichtiger als ein großer ungeordneter Stapel.
Der gerichtliche Schutz muss zur Gefahr passen
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht insbesondere Verbote, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, bestimmte Orte aufzusuchen oder Verbindung mit ihr aufzunehmen. Solche Maßnahmen sollen weitere Verletzungen verhindern und müssen auf die konkrete Situation zugeschnitten werden. Ein Schutzantrag ist deshalb etwas anderes als eine strafrechtliche Verurteilung des anderen Beteiligten.
Für die Vorbereitung einer Beratung ist es sinnvoll, neben den Übergriffen auch die Entwicklung danach zu schildern: Trennung, weitere Kontaktversuche, gemeinsame Verpflichtungen und die Gründe für eine spätere Antragstellung. Gerade diese zeitliche Einordnung kann verhindern, dass ein unvollständiges Bild des Geschehens entsteht.
Quelle und Stand: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Januar 2026, 1 UF 8/26; Pressemitteilung vom 9. Februar 2026, einschließlich der dort erläuterten Regelung des § 1 GewSchG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.