Drohende Zahlungsunfähigkeit: Welche Zahlungen gehören in den Plan?
Eine Finanzplanung ist nur so verlässlich wie ihre Annahmen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit müssen bestehende Verpflichtungen mit den voraussichtlich verfügbaren Mitteln zu den jeweiligen Fälligkeiten zusammengeführt werden.
Bestehende und wahrscheinliche Zahlungspflichten
Die Planung erfasst nicht nur Rechnungen, deren Fälligkeit bereits taggenau feststeht. Auch bestehende Verpflichtungen mit unsicherem, aber überwiegend wahrscheinlichem Fälligkeitseintritt können einzubeziehen sein. Bei Bankdarlehen sind Kündigungsrechte, vereinbarte Finanzkennzahlen und konkrete Erklärungen der Bank wichtig. Erwartete Gegenmaßnahmen dürfen berücksichtigt werden, wenn ihre Umsetzung ausreichend belastbar ist. Eine bloße Hoffnung auf weitere Gesellschaftermittel ersetzt keine Prüfung der Finanzierungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit. Die Planung sollte offenlegen, welche Annahmen gesichert und welche noch von Verhandlungen oder weiteren Bedingungen abhängig sind.
Antragsrecht des Schuldners
Drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet nach § 18 Absatz 1 InsO dem Schuldner die Möglichkeit eines Insolvenzantrags. Ein Gläubiger kann seinen Antrag nicht allein auf diesen Eröffnungsgrund stützen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften enthält Absatz 3 zusätzliche Anforderungen, wenn nicht sämtliche dort genannten Organmitglieder oder Gesellschafter den Antrag stellen. Insbesondere muss die erforderliche Vertretungsberechtigung bestehen. Ein frühzeitiger Antrag kann Sanierungsoptionen eröffnen, setzt jedoch eine sorgfältige Vorbereitung voraus. Eigenverwaltung oder Schutzschirm werden dadurch nicht automatisch bewilligt.
Unsichere Termine transparent abbilden
Darlehenskündigungen, auslaufende Stundungen oder vertragliche Bedingungen können den Zeitpunkt einer Zahlung verändern. Kennzeichnen Sie, welche Fälligkeiten feststehen und welche von konkreten Ereignissen abhängen. Ein pauschaler Jahresbetrag verdeckt häufig eine Lücke in einem einzelnen Monat. Szenarien helfen, die Bedeutung unsicherer Annahmen sichtbar zu machen, ohne sie als gesicherte Tatsachen auszugeben.
Gegenmaßnahmen auf Umsetzbarkeit prüfen
Eine geplante Einlage oder der Verkauf eines Vermögenswerts darf nicht ohne Weiteres wie bereits verfügbares Geld behandelt werden. Prüfen Sie Zusage, Zahlungsfähigkeit des Geldgebers und erforderliche Freigaben. Auch eine Stundung sollte tatsächlich vereinbart und dokumentiert sein. So lässt sich beurteilen, ob eine Lücke realistisch geschlossen werden kann oder rechtzeitig andere Schritte vorbereitet werden müssen.
Rechtsgrundlagen: § 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit; § 19 InsO – Überschuldung.
Weitere Erläuterungen: Drohende Zahlungsunfähigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.