Drohende Zahlungsunfähigkeit: Antragspflicht oder Sanierungschance?

Eine künftige Finanzierungslücke zeichnet sich ab, obwohl heute noch bezahlt werden kann. Diese Lage eröffnet andere Möglichkeiten als bereits eingetretene Insolvenzreife und sollte frühzeitig rechtlich eingeordnet werden.

Abgrenzung zur Antragspflicht und Restrukturierung

Drohende Zahlungsunfähigkeit allein löst die Antragspflicht nach § 15a InsO grundsätzlich nicht aus. Anders liegt es bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder rechtlich relevanter Überschuldung. Diese Eröffnungsgründe müssen deshalb parallel geprüft werden. Für Unternehmen können bei drohender Zahlungsunfähigkeit auch Instrumente des StaRUG in Betracht kommen; deren Voraussetzungen und Grenzen sind gesondert zu beurteilen. Wer Restrukturierungsverhandlungen führt, darf die laufende Überwachung der Insolvenzreife nicht einstellen. Eine ursprünglich realistische Finanzierungslösung kann durch eine verweigerte Kreditverlängerung oder unerwartete Verluste kurzfristig entfallen.

Planung und Entscheidungsgrundlagen sichern

Für die Beratung werden Darlehensverträge, Tilgungspläne, Bankkorrespondenz, Auftragsbestand, Kostenplanung und Informationen über Sicherheiten benötigt. Besonders wichtig ist eine zeitlich gegliederte Liquiditätsplanung mit plausiblen Annahmen zur Geschäftsentwicklung. Geschäftsleiter sollten festhalten, welche Maßnahmen eine absehbare Lücke schließen sollen, wer dafür verantwortlich ist und wann verbindliche Zusagen vorliegen müssen. Regelmäßige Vergleiche zwischen Planung und tatsächlicher Entwicklung zeigen frühzeitig Abweichungen. So lässt sich beurteilen, ob außergerichtliche Lösungen tragfähig bleiben oder ein gerichtliches Verfahren rechtzeitig vorbereitet werden muss.

Antragsrecht ist nicht dasselbe wie Antragspflicht

Drohende Zahlungsunfähigkeit allein löst § 15a InsO grundsätzlich nicht aus. Sie kann dem Schuldner aber ein Insolvenzantragsrecht eröffnen. Daneben kommen unter eigenen Voraussetzungen Restrukturierungsinstrumente in Betracht. Die Wahl hängt von Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, Gläubigerstruktur und Finanzierung ab. Ein bestimmtes gerichtliches Sanierungsverfahren folgt nicht automatisch aus der bloßen Feststellung einer künftigen Lücke.

Während der Verhandlungen weiter kontrollieren

Legen Sie fest, bis wann verbindliche Zusagen benötigt werden. Vergleichen Sie tatsächliche Ein- und Auszahlungen regelmäßig mit der Planung. Kippt die Lage in Zahlungsunfähigkeit oder rechtlich relevante Überschuldung, gelten deren Pflichten unabhängig von laufenden Gesprächen. Eine ursprünglich passende Sanierungsstrategie muss deshalb bei wesentlichen Abweichungen überprüft werden.

Rechtsgrundlagen: § 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit; § 19 InsO – Überschuldung.

Weitere Erläuterungen: Drohende Zahlungsunfähigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.