Zahlungsunfähigkeit: Was muss die Geschäftsleitung jetzt prüfen?

Rechnungen bleiben liegen und verfügbare Mittel reichen nicht aus. Für die Geschäftsleitung einer antragspflichtigen Gesellschaft muss jetzt geklärt werden, ob bereits Zahlungsunfähigkeit besteht und welche Handlungen erforderlich sind.

Folgen für die Geschäftsleitung

Bei antragspflichtigen Gesellschaften löst Zahlungsunfähigkeit die Pflicht nach § 15a InsO aus. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; drei Wochen bilden eine gesetzliche Höchstfrist, keine stets nutzbare Wartezeit. Zusätzlich sind die Zahlungsbeschränkungen und möglichen Erstattungspflichten nach § 15b InsO zu beachten. Die Dreiwochenbetrachtung der Liquiditätsprüfung darf deshalb nicht mit einer automatisch anschließenden weiteren Frist verwechselt werden. Geschäftsleiter müssen die Entwicklung laufend überwachen und bei Krisenanzeichen fachkundige Unterstützung so rechtzeitig einholen, dass erforderliche Maßnahmen tatsächlich möglich bleiben.

Unterlagen für eine belastbare Prüfung

Hilfreich sind aktuelle Bankauszüge, Kreditverträge, offene Posten, Fälligkeitslisten, Mahnungen und dokumentierte Stundungsvereinbarungen. Eine kurzfristige Finanzplanung sollte realistische Zahlungseingänge und sämtliche wesentlichen Ausgaben mit konkreten Terminen erfassen. Unterschiedliche Szenarien machen sichtbar, wie abhängig die Finanzierung von einzelnen Annahmen ist. Für eine rückwirkende Haftungsprüfung müssen außerdem frühere Informationsstände gesichert werden. Eine später eingetretene Entwicklung beweist nicht automatisch, was die Geschäftsleitung zu einem früheren Zeitpunkt erkennen musste. Frühe Dokumentation unterstützt sowohl Sanierungsentscheidungen als auch die rechtliche Verteidigung.

Liquiditätsprüfung und Frist nicht addieren

Die rechtliche Abgrenzung einer kurzfristigen Stockung kann einen Zeitraum von drei Wochen betreffen. Daraus entsteht jedoch nicht automatisch anschließend eine weitere frei nutzbare Dreiwochenfrist zur Antragstellung. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und schuldloses Handeln sind eigenständig zu bestimmen. Eine spätere Beratung kann den tatsächlichen Beginn gesetzlicher Pflichten nicht beliebig verschieben.

Zahlungsentscheidungen konkret dokumentieren

Halten Sie fest, welche Zahlung aus welchem Grund veranlasst wird und auf welche rechtliche Bewertung Sie sich stützen. § 15b InsO enthält ein Zahlungsverbot mit differenzierten Ausnahmen. Die pauschale Fortsetzung sämtlicher Überweisungen kann ebenso problematisch sein wie eine ungeprüfte Entscheidung allein aufgrund einzelner Gläubigerforderungen. Die Lage braucht eine zeitnahe, auf vollständigen Daten beruhende rechtliche und wirtschaftliche Prüfung.

Rechtsgrundlagen: § 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit; § 15a InsO – Antragspflicht.

Weitere Erläuterungen: Zahlungsunfähigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.