Finanzierungslücke erkennen: Wann droht Zahlungsunfähigkeit?

Heute reicht das Kontoguthaben, aber in einigen Monaten wird ein großes Darlehen fällig. Eine solche Konstellation kann drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn die erforderlichen Mittel voraussichtlich fehlen werden.

Frühzeitige Erkennung einer Finanzierungslücke

Ein Schuldner kann heute alle Rechnungen bezahlen und trotzdem absehbar in eine erhebliche Finanzierungskrise geraten. § 18 Absatz 2 InsO erfasst diese Zukunftsperspektive. Entscheidend ist, ob bestehende Zahlungspflichten voraussichtlich bei ihrer Fälligkeit nicht erfüllt werden können. Ein typischer Anlass ist die bevorstehende Rückzahlung eines größeren Kredits, dessen Anschlussfinanzierung nicht gesichert ist. Auch auslaufende Stundungen oder verlässlich erwartete Einnahmeausfälle können die Prognose verändern. Bloße wirtschaftliche Unsicherheit genügt dagegen nicht; die Bewertung braucht konkrete Zahlen und nachvollziehbare Annahmen.

Der gesetzliche Prognosezeitraum

Für die Prüfung ist nach § 18 Absatz 2 InsO in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Diese gesetzliche Vorgabe darf nicht mit der grundsätzlich zwölfmonatigen Fortführungsprognose bei Überschuldung gleichgesetzt werden. Die Finanzplanung muss den relevanten Zeitraum abdecken und bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden. Besondere Umstände können eine abweichende Betrachtung erfordern. Eine starre Fortschreibung des letzten Jahresabschlusses genügt nicht, weil Zahlungsfähigkeit von Fälligkeiten, saisonalen Schwankungen, Kreditbedingungen und tatsächlich erreichbaren Zuflüssen abhängt.

Ein Beispiel aus der Finanzplanung

Ein Kredit läuft in neun Monaten aus. Der laufende Betrieb erwirtschaftet nicht genug für die Rückzahlung und eine Anschlussfinanzierung ist noch offen. Dann genügt es nicht, nur die nächsten Lohn- und Lieferantenzahlungen zu betrachten. Die größere Fälligkeit muss im Plan sichtbar sein. Wie wahrscheinlich eine Verlängerung ist, benötigt eine belastbare Grundlage.

Annahmen regelmäßig mit der Realität vergleichen

Berücksichtigen Sie saisonale Schwankungen, Ausfälle wichtiger Kunden und vertragliche Tilgungen. Unterscheiden Sie zugesagte Finanzierung von noch verhandelten Möglichkeiten. Der gesetzliche Regelzeitraum von 24 Monaten bei § 18 InsO ist nicht mit der zwölfmonatigen Prognose nach § 19 InsO austauschbar. Ein fortlaufender Vergleich macht erkennbar, wann aus einer beherrschbaren Abweichung eine ernsthafte Finanzierungslücke wird.

Rechtsgrundlagen: § 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit; § 19 InsO – Überschuldung.

Weitere Erläuterungen: Drohende Zahlungsunfähigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.