Zahlungsunfähigkeit prüfen: Welche Schulden sind einzubeziehen?

Ein hoher Kontostand hilft wenig, wenn größere fällige Verpflichtungen übersehen werden. Für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit müssen relevante Schulden vollständig und mit den richtigen Fälligkeiten erfasst werden.

Welche Verbindlichkeiten einzubeziehen sind

Ausgangspunkt sind die tatsächlich bestehenden und fälligen Verpflichtungen, etwa Lieferantenrechnungen, Löhne, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Wirksam vereinbarte Stundungen können die Bewertung verändern; bloßes Schweigen eines Gläubigers genügt dafür nicht ohne Weiteres. Bestrittene Forderungen sind anhand ihres rechtlichen Bestands zu beurteilen. Zusätzlich müssen die im Betrachtungszeitraum anstehenden Einzahlungen und Zahlungen berücksichtigt werden. Eine bloße Momentaufnahme des Kontostands reicht regelmäßig nicht. Fehler entstehen häufig, wenn erwartete Kundenzahlungen vollständig angesetzt, gleichzeitig aber bereits absehbare neue Ausgaben übergangen werden.

Zahlungseinstellung als wichtiges Indiz

§ 17 Absatz 2 Satz 2 InsO erleichtert die Feststellung: Bei Zahlungseinstellung ist Zahlungsunfähigkeit regelmäßig anzunehmen. Gemeint ist ein nach außen erkennbares Verhalten, das den Mangel ausreichender Zahlungsmittel ausdrückt. Nachhaltig nicht beglichene erhebliche Verbindlichkeiten, gescheiterte Zahlungsversprechen oder fruchtlose Vollstreckungen können dabei Bedeutung gewinnen. Nicht erforderlich ist, dass überhaupt keine Zahlung mehr erfolgt. Wer ausgewählte Lieferanten bezahlt, kann gegenüber der übrigen Gläubigerschaft dennoch seine Zahlungen eingestellt haben. Jedes Indiz muss im Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Lage gewürdigt werden.

Stundungen müssen belastbar sein

Dass ein Gläubiger länger nicht mahnt, bedeutet nicht automatisch, dass seine Forderung gestundet ist. Halten Sie ausdrückliche Abreden und den neuen Zahlungstermin fest. Bestrittene Forderungen dürfen weder schematisch gestrichen noch ungeprüft übernommen werden; ihr rechtlicher Bestand ist zu bewerten. Neben Lieferanten sind insbesondere Löhne, Steuern und Sozialabgaben im Blick zu behalten.

Einzelzahlungen widerlegen nicht jede Zahlungseinstellung

Ein Unternehmen kann wichtige Lieferanten weiter bezahlen und zugleich erhebliche andere Verpflichtungen nachhaltig offenlassen. Deshalb entscheidet nicht allein, ob noch irgendeine Überweisung erfolgt. Eine vollständige Übersicht über Zahlungsrückstände, Mahnungen und gescheiterte Zusagen ist aussagekräftiger. Ergänzen Sie sie um realistische kurzfristige Zuflüsse und anstehende Ausgaben, damit die Entwicklung der Liquidität nachvollziehbar bleibt.

Rechtsgrundlagen: § 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit; § 15a InsO – Antragspflicht.

Weitere Erläuterungen: Zahlungsunfähigkeit im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.