Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung: Was passt?
Zwei Unternehmen sollen zusammengeführt werden: Soll eines fortbestehen oder eine neue Gesellschaft entstehen? Diese Entscheidung bestimmt die Struktur der Verschmelzung. Sie muss mit den Beteiligungsverhältnissen, den künftigen Leitungsorganen und den wirtschaftlichen Risiken der beteiligten Unternehmen abgestimmt werden.
Aufnahme oder Neugründung
§ 2 UmwG unterscheidet die Verschmelzung durch Aufnahme und durch Neugründung. Bei der Aufnahme übernimmt ein bereits bestehender Rechtsträger das Vermögen eines anderen. Bei der Neugründung entsteht ein neuer Rechtsträger, auf den die beteiligten Vermögen übergehen. Welche Rechtsformen beteiligt sein können, bestimmen die gesetzlichen Vorschriften. Der bloße Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile ist dagegen noch keine Verschmelzung: Beim Anteilskauf bleibt die erworbene Gesellschaft grundsätzlich bestehen. Ebenso unterscheidet sich die Verschmelzung vom Formwechsel, bei dem derselbe Rechtsträger lediglich eine andere Rechtsform erhält.
Vertrag und Beschlüsse vorbereiten
Die beteiligten Rechtsträger benötigen einen Verschmelzungsvertrag beziehungsweise die gesetzlich vorgesehene Gestaltung. §§ 4 bis 6 UmwG regeln wesentliche Grundlagen zu Abschluss, Inhalt und Form. Zu klären sind insbesondere Vermögensübergang, Anteilsgewährung, Umtauschverhältnis und maßgebliche Stichtage. Hinzu kommen Beschlüsse der Anteilsinhaber sowie gegebenenfalls Berichte und Prüfungen. Vereinfachungen hängen von Beteiligungsstruktur und Rechtsformen ab. Sie dürfen nicht ohne Prüfung unterstellt werden. Eine Konzernzugehörigkeit allein ersetzt weder die erforderlichen Erklärungen noch sämtliche Schutzrechte der Gesellschafter und Gläubiger.
Ein einfaches Strukturbeispiel
Wird eine GmbH auf eine bereits bestehende GmbH verschmolzen, nimmt die bestehende Gesellschaft grundsätzlich deren Vermögen und Verbindlichkeiten auf. Werden beide auf eine eigens entstehende Gesellschaft verschmolzen, handelt es sich um eine Neugründung. Das Beispiel verdeutlicht den strukturellen Unterschied; welche Anteilsrechte entstehen und welche Beschlüsse nötig sind, hängt von der konkreten Beteiligung ab. Eine neue Firma allein macht aus einer Aufnahme noch keine Verschmelzung durch Neugründung.
Welche Fragen gehören in die Vorbereitung?
Vor dem Notartermin sollten sich die Beteiligten über künftige Beteiligungsquoten, Geschäftsführung und wesentliche wirtschaftliche Annahmen verständigen. Eine Übersicht über Kredite, Sicherheiten, Rechtsstreitigkeiten und Arbeitnehmerbelange verhindert, dass nur die Aktivseite betrachtet wird. Für jeden vorgesehenen Verzicht auf einen Bericht oder eine Prüfung muss die gesetzliche Grundlage passen. Steuerliche Stichtage und Registervollzug sind anschließend so zu koordinieren, dass die geplante Gestaltung rechtlich und organisatorisch umsetzbar bleibt.
Rechtsgrundlagen: § 2 UmwG – Arten der Verschmelzung; § 20 UmwG – Wirkungen der Eintragung; § 22 UmwG – Gläubigerschutz.
Weitere Erläuterungen: Verschmelzung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.