Liquidatoren einer GmbH: Was ist im Sperrjahr erlaubt?

Nach dem Auflösungsbeschluss beginnt für Liquidatoren die eigentliche Arbeit. Sie müssen die GmbH abwickeln, Gläubigerforderungen bearbeiten und die Voraussetzungen einer späteren Verteilung prüfen. Das Sperrjahr begrenzt dabei Auszahlungen an Gesellschafter, beendet aber keine laufenden Verpflichtungen.

Liquidatoren und ihre Vertretungsaufgabe

Die Abwicklung führen Liquidatoren durch; häufig übernehmen diese Aufgabe die bisherigen Geschäftsführer. Bestellung und Vertretungsverhältnisse müssen den gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regeln entsprechen. Nach § 70 GmbHG beenden Liquidatoren laufende Geschäfte, ziehen Forderungen ein, erfüllen Verpflichtungen und setzen Vermögen in Geld um. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung können auch neue Geschäfte erforderlich sein. Eine möglichst schnelle Verteilung an Gesellschafter ist dagegen kein vorrangiges Ziel. Liquidatoren müssen die Gesellschaft vertreten und dabei die Interessen der Gläubiger sowie bestehende gesetzliche Pflichten berücksichtigen.

Gläubigeraufruf und Sperrjahr

Die Auflösung ist nach § 65 GmbHG bekannt zu machen; dabei sind die Gläubiger aufzufordern, sich zu melden. § 73 GmbHG untersagt die Vermögensverteilung vor Tilgung oder Sicherstellung der Gesellschaftsschulden und vor Ablauf eines Jahres seit dem maßgeblichen Gläubigeraufruf. Das Sperrjahr beginnt daher nicht einfach mit dem internen Auflösungsbeschluss. Sein Ablauf allein erlaubt ebenfalls keine Auszahlung, solange ungesicherte Verbindlichkeiten bestehen. Für bekannte, nicht meldende oder streitige Forderungen enthält das Gesetz zusätzliche Vorgaben zur Hinterlegung beziehungsweise Sicherung.

Dürfen während des Sperrjahres Rechnungen bezahlt werden?

Das Sperrjahr ist kein allgemeines Zahlungsverbot gegenüber Gläubigern. Die Erfüllung berechtigter Gesellschaftsschulden gehört gerade zur Abwicklung. Davon zu unterscheiden ist die Verteilung des verbleibenden Vermögens an Gesellschafter. Wird die Gesellschaft insolvenzreif, gelten zusätzliche Zahlungsschranken; die Einordnung als Liquidation schützt nicht vor persönlicher Verantwortung. Auch ein Geschäft mit einem Gesellschafter muss deshalb nach seinem tatsächlichen Inhalt und den einschlägigen Schutzvorschriften beurteilt werden.

Wie lässt sich eine Verteilung vorbereiten?

Vor einer Auszahlung sollten Gläubigeraufruf und Veröffentlichungsdatum nachgewiesen, offene Forderungen abgeglichen und streitige Ansprüche gesondert erfasst werden. Ein rechnerischer Überschuss reicht nicht aus, wenn etwa Steuerverbindlichkeiten oder Abwicklungskosten noch ungesichert sind. Wer entgegen § 73 GmbHG verteilt, kann zum Ersatz der ausgekehrten Beträge verpflichtet sein. Eine Zustimmung sämtlicher Gesellschafter ersetzt den gesetzlichen Gläubigerschutz nicht. Die Entscheidung sollte daher auf einer dokumentierten Prüfung der Schulden und Sicherheiten beruhen.

Rechtsgrundlagen: § 70 GmbHG – Aufgaben der Liquidatoren; § 73 GmbHG – Sperrjahr; § 15a InsO – Antragspflicht.

Weitere Erläuterungen: Liquidation im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.