Durchgriffshaftung in der Insolvenz: Wer darf klagen?

Eine GmbH ist insolvent, und es gibt Hinweise auf Vermögensverschiebungen. Daraus folgt noch nicht, dass jeder Gläubiger selbst Zahlung vom Gesellschafter verlangen kann. Zuerst muss geklärt werden, wem der Anspruch zusteht und wer ihn während des Insolvenzverfahrens verfolgen darf.

Ansprüche in der Insolvenz verfolgen

Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann insbesondere der Insolvenzverwalter Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer geltend machen. Der dadurch erzielte Rückfluss dient grundsätzlich der Masse und damit der gemeinschaftlichen Befriedigung nach den Insolvenzregeln. Eigene Ansprüche einzelner Gläubiger können daneben bestehen, müssen aber einen selbstständigen Rechtsgrund haben. Bei einer Klage ist daher zu klären, ob ein Gesellschaftsschaden, ein gemeinschaftlicher Gläubigerschaden oder ein individueller Schaden verfolgt wird. Eine falsche Zuordnung kann trotz verdächtiger Vorgänge zur Abweisung des Zahlungsbegehrens führen.

Sachverhalt und Anspruch genau aufbauen

Für eine belastbare Prüfung werden Kontobewegungen, Buchführung, Verträge, Beteiligungsverhältnisse und die Entwicklung der Vermögenslage benötigt. Bei behaupteten Entziehungen sind Empfänger, Gegenleistung, Zeitpunkt und wirtschaftlicher Zusammenhang festzustellen. Für § 826 BGB müssen insbesondere sittenwidriges Verhalten, Schädigungsvorsatz, Schaden und Ursächlichkeit dargelegt werden. Verdacht oder familiäre Nähe der Beteiligten genügen nicht. Gläubiger sollten deshalb persönliche Zusagen und konkrete Täuschungshandlungen ebenso sichern wie Vermögensbewegungen. Gesellschafter wiederum sollten betriebliche und private Vermögensbereiche konsequent trennen und Transaktionen mit der Gesellschaft nachvollziehbar dokumentieren.

Was bedeutet ein gemeinschaftlicher Gläubigerschaden?

Wurde die Insolvenzmasse zum Nachteil aller Gläubiger vermindert, bündelt § 92 InsO die Geltendmachung entsprechender Ersatzansprüche beim Insolvenzverwalter. Bei einer Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung hat der BGH dessen Befugnis entsprechend § 93 InsO anerkannt (Urteil vom 14. November 2005 – II ZR 178/03). Diese Zuständigkeit ersetzt aber nicht den Nachweis der jeweiligen Haftungsvoraussetzungen. Eine erfolglose Forderung gegen die GmbH allein genügt weiterhin nicht.

Wie sollten Gläubiger Hinweise weitergeben?

Sinnvoll ist eine sachliche Zusammenstellung mit Datum, Betrag, Empfänger und den verfügbaren Belegen. Sie sollte erkennen lassen, welche Information gesichert ist und was bislang nur vermutet wird. Die Anmeldung der eigenen Forderung gegen die Gesellschaft bleibt davon zu unterscheiden. Bestehen persönliche Garantien oder konkrete Täuschungsvorwürfe, sind diese gesondert zu prüfen. Verjährungsfragen dürfen dabei nicht allein deshalb zurückgestellt werden, weil der Insolvenzverwalter bereits andere Vorgänge untersucht.

Rechtsgrundlagen: § 13 GmbHG – Trennungsprinzip; § 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung; § 31 GmbHG – Rückgewähr.

Weitere Erläuterungen: Durchgriffshaftung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.