Wegen Kopftuchs abgelehnt: Flughafen-Bewerberin erhält 3.500 Euro Entschädigung

Erst das Bewerbungsfoto, dann die Absage: Eine Muslimin wollte an der Passagier- und Gepäckkontrolle des Hamburger Flughafens arbeiten. Nachdem sie ein Foto mit Kopftuch eingereicht hatte, lehnte das mit der Auswahl beauftragte Unternehmen ihre Bewerbung ab. Am 29. Januar 2026 bestätigte das Bundesarbeitsgericht eine Entschädigung von 3.500 Euro. Entscheidend war, wie die Absage unter den gesamten Umständen zu erklären war.

Die Erklärung mit den Lebenslauflücken überzeugte nicht

Der beklagte Arbeitgeber berief sich auf Lücken im Lebenslauf. Außerdem untersage eine Konzernbetriebsvereinbarung sämtliche Kopfbedeckungen. Als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen müsse er staatliche Neutralität wahren.

Damit blieb er erfolglos. Die Bewerberin hatte ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen ihrer Religion vorgetragen; der Arbeitgeber widerlegte die daraus folgende Vermutung nicht. Seine Revision wurde zurückgewiesen.

Ein Sicherheitsbereich rechtfertigt nicht jedes Kleidungsverbot

Nach dem BAG gehört der Verzicht auf ein Kopftuch nicht zu den wesentlichen beruflichen Anforderungen dieser Kontrolltätigkeit. Für die behauptete zusätzliche Konfliktgefahr fehlten objektive Anhaltspunkte. Das Urteil betrifft diese Tätigkeit und diese Begründung. Es entscheidet nicht pauschal über jede religiöse Bekleidung in jedem Beruf.

Was Bewerber aus dem Fall mitnehmen können

Wer Diskriminierung vermutet, steht häufig vor einem Beweisproblem: Die internen Auswahlüberlegungen sind unbekannt. § 22 AGG berücksichtigt diese Schwierigkeit. Werden Tatsachen bewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, muss die andere Seite beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Eine enttäuschende Absage allein genügt dafür nicht.

Praktisch hilft deshalb eine geordnete Dokumentation: Stellenanzeige, eingereichte Unterlagen, Nachforderungen, Antworten und Absage sollten vollständig erhalten bleiben. Notieren Sie den zeitlichen Ablauf und möglichst genau, was in einem Gespräch gesagt wurde. So lässt sich prüfen, ob es belastbare Anhaltspunkte oder lediglich einen Verdacht gibt. Der Fall zeigt auch: Eine nachträglich genannte sachliche Begründung muss zur nachweisbaren Auswahlgeschichte passen.

Geldentschädigung ist keine Einstellungszusage

§ 15 AGG ermöglicht eine angemessene Entschädigung für den nicht finanziellen Schaden. Daraus folgt grundsätzlich kein Anspruch auf den Arbeitsplatz. Die hier zugesprochenen 3.500 Euro sind deshalb weder eine feste Pauschale für jede Absage noch ein allgemein gültiger Tarif für religiöse Diskriminierung.

Für Betroffene laufen kurze Fristen: Ansprüche müssen grundsätzlich binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; bei einer Bewerbung beginnt diese Frist mit Zugang der Ablehnung. Für die Entschädigungsklage sieht § 61b ArbGG anschließend eine Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung vor. Wer zunächst nur um eine Erklärung bittet, sollte daher prüfen lassen, ob zugleich schon wirksam ein Anspruch erhoben wird.

Quelle und Verfahrensstand: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026, 8 AZR 49/25; Pressemitteilung Nr. 3/26 vom selben Tag. Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen. Dieser Beitrag vom 30. Januar 2026 beruht auf der damals veröffentlichten Mitteilung.

Rechtsgrundlagen: § 22 AGG, § 15 AGG und § 61b ArbGG.