Einlagepflicht: Wie viel müssen Gesellschafter wirklich leisten?

Die GmbH ist eingetragen, obwohl erst ein Teil des übernommenen Kapitals eingezahlt wurde. Der verbleibende Betrag ist dadurch nicht erlassen. Maßgeblich sind die Beitragszusage und die Regeln zur Fälligkeit.

Woher die Verpflichtung entsteht

Die Einlagepflicht entsteht durch die Beteiligung an einer Gesellschaft und die hierfür übernommene Beitragszusage. Ihr Inhalt richtet sich nach Rechtsform, Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls Kapitalerhöhungsbeschluss. Bei der GmbH regeln insbesondere §§ 5, 14 und 19 GmbHG die Aufbringung der Einlagen. Bei der Aktiengesellschaft sind unter anderem §§ 36a und 54 AktG maßgeblich. Eine Personengesellschaft kann anders ausgestaltete Beiträge vorsehen, etwa die Mitarbeit eines Gesellschafters. Solche Dienstleistungen erfüllen jedoch nicht ohne Weiteres eine bei einer Kapitalgesellschaft geschuldete Geldeinlage.

Höhe, Fälligkeit und Raten unterscheiden

Die übernommene Einlage ist von dem Betrag zu unterscheiden, der bereits vor der Registereintragung eingezahlt werden muss. Bei der gewöhnlichen GmbH verlangt § 7 Absatz 2 GmbHG bestimmte Mindestzahlungen; die restliche Verpflichtung entfällt dadurch nicht. Ihre Fälligkeit ergibt sich aus Satzung und wirksamer Einforderung. Bei der Unternehmergesellschaft ist das Stammkapital vor Anmeldung grundsätzlich vollständig einzuzahlen. Wer eine Beteiligung übernimmt, sollte deshalb nicht nur die Gründungsunterlagen, sondern auch spätere Einforderungsbeschlüsse und den aktuellen Stand des Einlagekontos prüfen.

Die Mindestzahlung ist nur eine Gründungsvoraussetzung

Bei der regulären GmbH kann die Anmeldung unter gesetzlichen Voraussetzungen vor vollständiger Bareinzahlung erfolgen. Das ändert nichts an der übernommenen Gesamtverpflichtung. Wann der Rest verlangt werden kann, richtet sich nach Satzung und wirksamer Einforderung. Bei der UG gelten für die Einzahlung vor Anmeldung strengere Regeln; sie dürfen nicht mit der gewöhnlichen GmbH-Gründung vermischt werden.

Einlagekonto mit den Beschlüssen abgleichen

Sammeln Sie Gründungsurkunde, spätere Kapitalerhöhungen, Einforderungsbeschlüsse und Zahlungsbelege. Prüfen Sie bei mehreren Anteilen, welchem Anteil eine Zahlung zugeordnet wurde. Neben dem Kaufpreis einer Beteiligung können weitere Verpflichtungen bestehen. Ein klarer Überblick schützt vor der falschen Annahme, mit dem Erwerb oder der ersten Überweisung seien sämtliche Beitragszusagen bereits erledigt.

Rechtsgrundlagen: § 19 GmbHG – Leistung der Einlagen; § 21 GmbHG – Kaduzierung; § 7 GmbHG – Anmeldung.

Weitere Erläuterungen: Einlagepflicht im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.