GmbH gründen: Wie viel Stammkapital muss eingezahlt sein?
Für die Anmeldung einer regulären GmbH muss nicht in jeder Bargründung bereits das gesamte Stammkapital gezahlt sein. Die gesetzlichen Mindestanforderungen bestehen aber aus mehreren Regeln, die gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Was vor der Anmeldung einzuzahlen ist
§ 7 GmbHG unterscheidet Bareinlagen und Sacheinlagen. Bei der regulären Bargründung sind grundsätzlich mindestens ein Viertel jedes bar übernommenen Geschäftsanteils und insgesamt die gesetzlich verlangte Mindestsumme aufzubringen. Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung so geleistet sein, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Die konkreten Voraussetzungen hängen von der gewählten Gründungsstruktur ab. Eine pauschale Aussage, stets reiche die Hälfte des individuell vereinbarten Stammkapitals, ist deshalb unzutreffend. Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung zutreffende Angaben zur Kapitalaufbringung machen.
Sacheinlagen und verdeckte Gestaltungen
Bei Sacheinlagen werden anstelle von Geld beispielsweise geeignete Gegenstände oder Rechte eingebracht. Gegenstand und zugeordneter Geschäftsanteil müssen nach § 5 Absatz 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Bewertung und tatsächliche Übertragung verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wird eine vermeintliche Bareinlage aufgrund einer vorherigen Abrede wirtschaftlich durch eine Sache ersetzt, können die Regeln der verdeckten Sacheinlage nach § 19 Absatz 4 GmbHG eingreifen. Entscheidend ist der tatsächliche Zusammenhang der Geschäfte. Eine nur kurzfristige Geldbewegung über das Gesellschaftskonto beweist daher nicht stets die ordnungsgemäße Erfüllung einer Bareinlagepflicht.
Ein Beispiel zur reinen Bargründung
Bei 25.000 Euro Stammkapital müssen insgesamt mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein; zugleich ist auf jeden bar übernommenen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel zu leisten. Bei höherem Stammkapital ist nicht automatisch die Hälfte dieses höheren Betrags erforderlich. Die Viertelregel für jeden Anteil bleibt jedoch bestehen und kann die insgesamt notwendige Zahlung erhöhen.
Sacheinlagen und UG gesondert behandeln
Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung vollständig so bewirkt sein, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Gemischte Gründungen benötigen eine passende Gesamtberechnung. Bei der UG ist das Stammkapital vor Anmeldung vollständig einzuzahlen; Sacheinlagen sind bei ihrer Gründung ausgeschlossen. Prüfen Sie deshalb die konkrete Gründungsform, bevor aus einer allgemeinen Faustregel ein Zahlungsbetrag abgeleitet wird.
Rechtsgrundlagen: § 5 GmbHG – Stammkapital; § 7 GmbHG – Anmeldung; § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft; § 19 GmbHG – Einlagen; § 30 GmbHG – Kapitalerhaltung.
Weitere Erläuterungen: Stammkapital im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.