Aufsichtsrat: Welche Informationen muss der Vorstand liefern?

Eine umfangreiche Präsentation beantwortet noch nicht jede entscheidende Frage. Der Aufsichtsrat benötigt verständliche Informationen über Chancen, Risiken und offene Punkte.

Informationen anfordern und Entscheidungen vorbereiten

Eine sinnvolle Überwachung setzt verlässliche Unterlagen voraus. § 90 AktG regelt Vorstandsberichte; § 111 AktG eröffnet eigene Prüfungs- und Einsichtsmöglichkeiten des Aufsichtsrats. Bei besonderen Fragen kann fachkundige Unterstützung erforderlich sein. Unvollständige Berichte dürfen nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil das Tagesgeschäft bislang wirtschaftlich erfolgreich war. Sitzungsunterlagen sollten rechtzeitig vorliegen und wesentliche Risiken nachvollziehbar darstellen. Aufsichtsratsmitglieder müssen zwischen gesicherten Daten, Prognosen und offenen Annahmen unterscheiden. Rückfragen und Antworten sind so zu dokumentieren, dass der tatsächliche Prüfungsumfang später erkennbar bleibt.

Zustimmungsvorbehalte und Vorstandspersonal

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand nach § 84 AktG und entscheidet in seinem gesetzlichen Zuständigkeitsbereich über weitere Personalfragen. Daneben müssen bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung unterliegen, § 111 Absatz 4 AktG. Die Geschäftsführung selbst darf ihm jedoch nicht übertragen werden. Ein Zustimmungsvorbehalt dient der vorbeugenden Kontrolle und muss den jeweiligen Vorgang hinreichend erfassen. Die Zustimmung entbindet den Vorstand nicht pauschal von eigener Verantwortung. Auch umgekehrt darf sich der Aufsichtsrat nicht auf eine lediglich formale Bestätigung bereits vollendeter Maßnahmen beschränken.

Lücken konkret benennen

Fordern Sie nicht nur allgemein mehr Unterlagen. Benennen Sie fehlende Liquiditätsdaten, ungeklärte Vertragsrisiken oder widersprüchliche Annahmen in einer Vorlage. So lässt sich nachvollziehen, welche Informationen für die anstehende Entscheidung noch benötigt werden und wer sie bereitstellen soll.

Zustimmung vor dem Vollzug klären

Bei zustimmungspflichtigen Geschäften sollten Entscheidungstermin und geplanter Vertragsschluss aufeinander abgestimmt sein. Die Vorlage muss den tatsächlich beabsichtigten Vorgang abbilden. Wesentliche Änderungen nach der Beratung sollten sichtbar gemacht und auf einen erneuten Zustimmungsbedarf geprüft werden.

Rechtsgrundlagen: § 111 AktG – Aufgaben des Aufsichtsrats; § 90 AktG – Berichte; § 116 AktG – Sorgfalt und Verantwortlichkeit.

Weitere Erläuterungen: Aufsichtsrat im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.