PartG mbB: Was beschränkte Berufshaftung bedeutet

Eine PartG mbB kann persönliche Haftungsrisiken aus beruflichen Fehlern begrenzen. Voraussetzung ist eine rechtlich und versicherungsvertraglich passende Gestaltung.

Besondere Haftungsvariante für freie Berufe

Die PartG mbB baut auf der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG auf. Sie dient der gemeinsamen Berufsausübung durch natürliche Personen aus freien Berufen. Ob sie für eine konkrete Zusammenarbeit in Betracht kommt, hängt zusätzlich vom jeweiligen Berufsrecht ab. Die Gesellschaft kann selbst Verträge schließen und berufliche Leistungen erbringen. Der Zusatz mbB kennzeichnet dabei eine bestimmte Haftungsordnung. Er macht aus der Partnerschaft weder eine GmbH noch eine generell gegen sämtliche persönliche Verpflichtungen abgeschirmte Organisation. Berufsrecht, Gesellschaftsvertrag und Versicherung müssen zusammenpassen.

Was die Haftungsbeschränkung erfasst

Nach § 8 Absatz 4 PartGG haftet für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur die Gesellschaft, wenn sie die gesetzlich vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Erfasst werden damit bestimmte berufliche Schadensersatzverbindlichkeiten. Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen; ihre Haftung ist nicht automatisch auf die Versicherungssumme begrenzt. Davon zu trennen sind Deckungsumfang, Selbstbehalte und mögliche Einwendungen des Versicherers. Eine bestehende Police beweist deshalb für sich genommen weder die Berechtigung einer Schadensforderung noch eine unbegrenzte Eintrittspflicht der Versicherung.

Drei Fragen auseinanderhalten

Klären Sie zuerst den möglichen Anspruch gegen die Gesellschaft, anschließend eine persönliche Partnerhaftung und erst danach die Versicherungsdeckung. Diese Ebenen können unterschiedliche Ergebnisse haben. Eine Ablehnung des Versicherers beantwortet nicht automatisch, ob die Gesellschaft dem Auftraggeber haftet.

Gesellschaftsänderungen mitversichern

Neue Tätigkeiten, Partner oder Berufsgruppen können einen Abgleich mit der bestehenden Police erforderlich machen. Informieren Sie die zuständigen Stellen frühzeitig über geplante Veränderungen. Bewahren Sie Versicherungsscheine, Nachträge und Bestätigungen geordnet auf, damit der zeitliche Schutz nachvollziehbar bleibt.

Rechtsgrundlagen: § 8 PartGG – Haftung; § 115 VVG – Direktanspruch; § 59n BRAO – Berufshaftpflichtversicherung.

Weitere Erläuterungen: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.