PartG mbB: Warum Miet- und Personalschulden anders zählen
Das Kürzel mbB ist kein allgemeiner Schutz vor allen Unternehmensschulden. Zuerst muss geklärt werden, weshalb die Forderung entstanden ist.
Allgemeine Schulden bleiben gesondert zu prüfen
Verbindlichkeiten für Büroräume, Personal oder betriebliche Finanzierung sind regelmäßig keine Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Für sie bleibt die persönliche Partnerhaftung nach § 8 Absatz 1 PartGG grundsätzlich relevant. Auch ausdrücklich übernommene persönliche Sicherheiten werden durch den Rechtsformzusatz nicht aufgehoben. Bei einer Forderung muss deshalb zuerst ihr Entstehungsgrund bestimmt werden. Ein Streit über die Rückzahlung eines Honorars ist nicht ungeprüft einem beruflichen Schadensersatzanspruch gleichzusetzen. Die richtige Einordnung entscheidet darüber, gegen wen Ansprüche bestehen und welche Versicherungsbedingungen überhaupt einschlägig sind.
Versicherung und Namen sorgfältig abstimmen
Die notwendige Berufshaftpflichtversicherung richtet sich nach den für die beteiligten Berufe geltenden Vorschriften. Für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften sind insbesondere §§ 59n und 59o BRAO zu beachten. Versicherungssummen und weitere Anforderungen dürfen nicht aus dem Vertrag einer anders zusammengesetzten Gesellschaft übernommen werden. § 8 Absatz 4 PartGG verlangt außerdem einen entsprechenden Namenszusatz. Register, Auftragsunterlagen und Außenauftritt sollten übereinstimmen. Bei Änderungen der Partnerzahl, Tätigkeitsbereiche oder Berufsgruppen ist der Versicherungsschutz erneut abzugleichen. Eine Unterbrechung oder unpassende Ausgestaltung kann den angestrebten Schutz gefährden.
Forderung nach ihrem Grund einordnen
Prüfen Sie, ob Schadensersatz wegen eines beruflichen Fehlers, eine Vergütung oder eine sonstige Vertragsschuld verlangt wird. Dafür werden Vertrag, Rechnung und Anspruchsbegründung benötigt. Die richtige Einordnung ist wichtiger als die Bezeichnung, die eine Partei ihrer Forderung gibt.
Betriebliche Verträge gesondert prüfen
Bei Mietverträgen, Darlehen und Arbeitsverhältnissen sollten Partnerhaftung und zusätzliche Sicherheiten eigenständig untersucht werden. Halten Sie interne Ausgleichsregelungen daneben fest. Ein Gläubiger ist an eine bloß interne Verteilung der wirtschaftlichen Belastung grundsätzlich nicht automatisch gebunden.
Rechtsgrundlagen: § 8 PartGG – Haftung; § 115 VVG – Direktanspruch; § 59n BRAO – Berufshaftpflichtversicherung.
Weitere Erläuterungen: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.