Partnerschaftsvertrag: Arbeit, Gewinn und Haftung regeln

Eine gemeinsame Praxis braucht klare Regeln für die tägliche Zusammenarbeit. Ein Verteilungsschlüssel für Gewinne löst noch keinen Streit über Aufgaben.

Zusammenarbeit vertraglich ordnen

Der Partnerschaftsvertrag sollte Beiträge, Arbeitsumfang, Gewinnverteilung, Beschlussfassung und Vertretung nachvollziehbar regeln. § 6 PartGG schützt zugleich die eigenverantwortliche Berufsausübung. Wirtschaftliche Leitung und fachliche Verantwortung sind so zu organisieren, dass berufliche Pflichten eingehalten werden können. Bei mehreren Standorten oder Fachgebieten benötigt die Gesellschaft klare Zuständigkeiten für Auftragsannahme, Fristen und Qualitätskontrolle. Ein rein prozentualer Verteilungsschlüssel löst Konflikte über Arbeitsbelastung oder Investitionen nicht automatisch. Auch längere Krankheit und ein späterer Eintritt weiterer Partner sollten im Vertragskonzept berücksichtigt sein.

Haftung für allgemeine Verbindlichkeiten

Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften nach § 8 Absatz 1 PartGG grundsätzlich sowohl die Gesellschaft als auch ihre Partner als Gesamtschuldner. Dazu können etwa Miete, Darlehen oder Vergütungsansprüche von Beschäftigten gehören. Interne Vereinbarungen über eine andere Lastenverteilung wirken gegenüber Gläubigern nicht ohne Weiteres. Auch bei einem Eintritt sind Altverbindlichkeiten zu beachten; das Gesetz verweist hierfür auf die entsprechenden Haftungsregeln des BGB. Ein ausscheidender Partner sollte daher nicht nur seinen Abfindungsanspruch, sondern ebenso fortbestehende Außenhaftung und vertragliche Freistellungen prüfen.

Beiträge greifbar beschreiben

Halten Sie fest, wer Kapital, Arbeitszeit, Räume oder andere Mittel bereitstellt. Klären Sie auch, ob zusätzliche Leistungen gesondert vergütet werden. Die Vereinbarung sollte eine spätere Veränderung des Arbeitseinsatzes berücksichtigen, ohne jede Abweichung automatisch zum persönlichen Konflikt werden zu lassen.

Ausfall und Vertretung vorbereiten

Regeln Sie, wer bei längerer Krankheit laufende Aufträge betreut und welche wirtschaftlichen Folgen dies hat. Berufsrechtliche Grenzen bleiben dabei maßgeblich. Eine geordnete Vertretung schützt die Auftraggeber und erleichtert die Abrechnung zwischen den Partnern.

Rechtsgrundlagen: § 8 PartGG – Haftung.

Weitere Erläuterungen: Partnerschaftsgesellschaft im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.