Beruflicher Fehler in der PartG: Welcher Partner haftet?
Nicht immer haftet nur die Person, der ein konkreter Fehler unterlaufen ist. In der Partnerschaftsgesellschaft kommt es auf die gesetzlich relevante Befassung an.
Besonderheit bei beruflichen Fehlern
§ 8 Absatz 2 PartGG konzentriert die persönliche Haftung für berufliche Fehler auf die mit dem Auftrag befassten Partner; Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung bleiben ausgenommen. Die Gesellschaft selbst haftet weiterhin. Befassung kann auch die fachliche Überwachung umfassen. Entscheidend ist nicht ausschließlich, wer einen bestimmten Fehler persönlich verursacht hat. Deshalb sind klare Mandats- oder Projektzuständigkeiten wichtig. Die besondere Haftungsregel begrenzt Risiken unbeteiligter Partner, ersetzt aber keine Berufshaftpflichtversicherung und bedeutet keine allgemeine Beschränkung sämtlicher Gesellschaftsschulden auf das Gesellschaftsvermögen.
Ausscheiden und Haftungsmodell vorbereiten
Bei Kündigung, Tod oder Verlust einer Berufszulassung müssen Fortsetzung, Abfindung und Übergabe geordnet werden. Für die Übertragung von Mandaten oder Patientendaten sind zusätzlich die jeweiligen vertraglichen und berufsrechtlichen Grenzen zu beachten. Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung unterscheidet sich durch § 8 Absatz 4 PartGG und den dafür vorgeschriebenen Versicherungsschutz. Dieser Schutz entsteht nicht allein durch eine intern vereinbarte Haftungsklausel. Vor einem Wechsel sollten deshalb Gesellschaftsvertrag , Registerlage, Versicherung und bestehende Aufträge gemeinsam überprüft werden, damit Übergänge keine ungeregelten Verantwortlichkeiten hinterlassen.
Bearbeitungsverlauf rekonstruieren
Sammeln Sie Auftragsannahme, Zuständigkeitsvermerke, Übergaben und fachliche Kontrollschritte. Entscheidend ist der tatsächliche Beitrag zum Auftrag. Ein Name auf einer einzelnen Nachricht oder Rechnung genügt nicht immer, um die gesamte Verantwortung zutreffend zuzuordnen.
Haftung und Versicherung gemeinsam prüfen
Melden Sie einen möglichen Schaden nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen und sichern Sie die Unterlagen. Prüfen Sie vor Erklärungen zur Verantwortlichkeit die gesellschaftsrechtliche und versicherungsrechtliche Lage. Dadurch lassen sich vorschnelle Festlegungen bei noch unvollständigem Sachverhalt vermeiden.
Rechtsgrundlagen: § 8 PartGG – Haftung.
Weitere Erläuterungen: Partnerschaftsgesellschaft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.