PartG oder Bürogemeinschaft: Wer übernimmt den Auftrag?
Zwei Berufsträger teilen Räume und Personal. Ob sie auch gemeinsam für Aufträge verantwortlich werden, hängt von der Gestaltung ihrer Zusammenarbeit ab.
Gemeinsame Berufsausübung statt bloßer Bürogemeinschaft
Nach § 1 PartGG können sich Angehörige freier Berufe zur Partnerschaft zusammenschließen. Partner können nur natürliche Personen sein; das jeweilige Berufsrecht kann weitere Grenzen setzen. Anders als bei einer bloßen Büro- oder Praxisgemeinschaft werden Aufträge typischerweise gemeinschaftlich durch die Gesellschaft übernommen. Sie tritt als Vertragspartnerin auf und organisiert die beruflichen Leistungen. Wer lediglich Räume und Personal teilen will, benötigt deshalb eine andere vertragliche Abgrenzung. Maßgeblich ist die tatsächlich vereinbarte Zusammenarbeit und nicht allein die Bezeichnung auf dem Briefkopf.
Register und Außenauftritt
Die Anmeldung zum Partnerschaftsregister richtet sich insbesondere nach §§ 4 und 5 PartGG. Gegenüber Dritten wird die Partnerschaft nach § 7 PartGG mit ihrer Eintragung wirksam. Der Name muss die Anforderungen des § 2 PartGG erfüllen. Vertragspartner sollten erkennen können, welche Gesellschaft beauftragt wird und wer sie vertreten darf. Registerangaben, Auftragsbedingungen, Rechnungen und Internetauftritt müssen deshalb zusammenpassen. Die gesellschaftsrechtliche Eintragung ersetzt weder eine erforderliche berufsrechtliche Zulassung noch die Prüfung, ob die konkret verbundenen Berufsgruppen gemeinsam tätig werden dürfen.
Auftragsunterlagen eindeutig halten
Prüfen Sie, welche Person oder Gesellschaft im Auftrag, auf der Rechnung und im Außenauftritt genannt wird. Widersprüche erschweren die Bestimmung des Vertragspartners. Eine gemeinsame Telefonnummer allein erklärt dem Auftraggeber noch nicht, wie die berufliche Zusammenarbeit rechtlich organisiert ist.
Gemeinsame Kosten getrennt regeln
Auch eine Bürogemeinschaft benötigt Vereinbarungen über Miete, Personal und technische Infrastruktur. Klären Sie zugleich den Umgang mit vertraulichen Unterlagen. Die organisatorische Nähe sollte nicht dazu führen, dass unterschiedliche Auftraggeber oder Verantwortlichkeiten im Arbeitsalltag vermischt werden.
Rechtsgrundlagen: § 8 PartGG – Haftung.
Weitere Erläuterungen: Partnerschaftsgesellschaft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.