UG gründen: Warum wenig Stammkapital nicht alles löst
Die UG ermöglicht einen Start mit niedrigem Stammkapital. Ihre tatsächlichen Kosten müssen trotzdem vom ersten Geschäftstag an finanziert werden.
Eine GmbH mit besonderen Kapitalregeln
Die Unternehmergesellschaft ist keine Personengesellschaft und keine eigenständige ausländische Rechtsform. Sie unterliegt grundsätzlich dem GmbH -Gesetz; § 5a GmbHG enthält die Besonderheiten für eine Gründung unterhalb des regulären Mindeststammkapitals von 25.000 Euro. Auch eine einzelne Person kann sie gründen. Ein sehr niedriges Stammkapital ist rechtlich möglich, ersetzt aber keine realistische Finanzierung. Bereits Gründungsaufwand, Miete und laufende Betriebskosten können den verfügbaren Betrag aufbrauchen. Die Wahl des Kapitals sollte deshalb an einem nachvollziehbaren Geschäfts- und Liquiditätsplan ausgerichtet sein.
Gründung und vollständige Einzahlung
Der Gesellschaftsvertrag bedarf wie bei der GmbH notarieller Form nach § 2 GmbHG. Ein vereinfachtes Musterprotokoll ist nur innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen möglich und lässt wenig Raum für individuelle Abreden. Nach § 5a Absatz 2 GmbHG darf die Anmeldung zum Handelsregister erst erfolgen, wenn das gesamte Stammkapital eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei der UG-Gründung ausgeschlossen. Wer statt Geld beispielsweise einen Computer oder ein Fahrzeug einbringen möchte, kann damit die geschuldete Bareinlage nicht einfach ersetzen. Die Kapitalaufbringung muss tatsächlich und nachvollziehbar erfolgen.
Finanzierung realistisch planen
Erfassen Sie Gründungsaufwand, feste Betriebskosten und den Zeitraum bis zu erwarteten Einnahmen. Unterscheiden Sie sichere Mittel von bloßen Umsatzhoffnungen. Wenn zusätzliches Geld von Gesellschaftern benötigt wird, sollte dessen rechtliche Grundlage vor der Überweisung feststehen.
Einzahlung nachvollziehbar belegen
Bewahren Sie Zahlungsnachweise und die zugehörigen Gründungsunterlagen auf. Stimmen Sie das weitere Vorgehen mit der notariellen Begleitung ab. Sachwerte oder bereits vorhandene Arbeitsmittel dürfen nicht ungeprüft an die Stelle der geschuldeten Bareinzahlung gesetzt werden.
Rechtsgrundlagen: § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft; § 2 GmbHG – Form des Gesellschaftsvertrags; § 13 GmbHG – Rechtsstellung und Haftung.
Weitere Erläuterungen: Unternehmergesellschaft im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.