GbR eintragen: Was die eGbR ändert und was gleich bleibt

Eine GbR kann durch Registrierung zur eGbR werden. Die Eintragung verbessert die Nachvollziehbarkeit wichtiger Angaben, ersetzt aber keine Haftungsgestaltung.

Was sich durch die Eintragung ändert

Das Gesellschaftsregister steht seit dem 1. Januar 2024 zur Verfügung. Nach § 707 BGB können die Gesellschafter ihre Gesellschaft dort anmelden. Die Registrierung ist grundsätzlich freiwillig, kann aber für bestimmte Vorhaben notwendig werden. Eine rechtsfähige GbR wird nicht erst durch den Registereintrag zum eigenen Rechtsträger. Entscheidend ist hierfür bereits die nach § 705 Absatz 2 BGB vorgesehene Teilnahme am Rechtsverkehr. Die eGbR bleibt eine Personengesellschaft; sie wird durch die Registrierung weder zur GmbH noch automatisch zu einer Handelsgesellschaft.

Welche Angaben das Register enthält

Anzumelden sind insbesondere Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu ihren Gesellschaftern und deren Vertretungsbefugnis. Bei natürlichen Personen gehören dazu Name, Geburtsdatum und Wohnort. Für beteiligte Gesellschaften sind weitere Registerangaben vorgesehen. § 707 BGB verlangt grundsätzlich die Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter bei der Anmeldung; für bestimmte Änderungen gelten Ausnahmen. Die Anmeldung erfolgt über den notariellen Registerverkehr. Der Gesellschaftsvertrag muss deshalb nicht in jedem Fall vollständig veröffentlicht werden, aber die angemeldeten Tatsachen müssen die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wiedergeben.

Anlass der Eintragung klären

Prüfen Sie zunächst, welches Vorhaben die Gesellschaft verfolgt und welche Register dabei betroffen sind. Ein Grundstücksgeschäft kann andere Anforderungen auslösen als eine reine Projektkooperation. Die Entscheidung sollte auf den tatsächlichen Rechtsgeschäften und der geplanten Entwicklung beruhen.

Vertrag mit Anmeldung abgleichen

Gesellschafterbestand, Name und Vertretungsregelung müssen richtig wiedergegeben werden. Bereinigen Sie widersprüchliche Nebenabreden vor der Anmeldung. Planen Sie außerdem, wie spätere Veränderungen erfasst werden, denn die Registrierung bringt fortdauernden Pflegebedarf bei den Gesellschaftsdaten mit sich.

Rechtsgrundlagen: § 707 BGB – Anmeldung zum Gesellschaftsregister; § 707a BGB – Wirkungen der Eintragung; § 47 GBO – Eintragung der GbR.

Weitere Erläuterungen: Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.