GbR ohne schriftlichen Vertrag: Schon gemeinsam gebunden?

Wer gemeinsam ein Projekt betreibt, kann gesellschaftsrechtlich verbunden sein, ohne ein Dokument mit der Überschrift Gesellschaftsvertrag unterschrieben zu haben.

Entstehung durch gemeinsame Vereinbarung

Die Grundlage der GbR steht in § 705 BGB. Mindestens zwei Beteiligte schließen einen Gesellschaftsvertrag und verpflichten sich zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Das kann beispielsweise eine freiberufliche Zusammenarbeit, ein gemeinsames Projekt oder die Verwaltung von Vermögen sein. Ein schriftlicher Vertrag ist grundsätzlich nicht zwingend, aber für den Nachweis sehr hilfreich. Auch tatsächliches Verhalten kann eine entsprechende Vereinbarung erkennen lassen. Ein Kooperationsvertrag sollte deshalb deutlich machen, ob eine gemeinsame Gesellschaft gewollt ist oder lediglich selbständige Leistungen ausgetauscht werden.

Vermögen und Beiträge der Beteiligten

Bei der rechtsfähigen GbR gehört das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft selbst. Es ist von den privaten Vermögenspositionen ihrer Gesellschafter zu unterscheiden. Beiträge können beispielsweise aus Geld, Sachen oder Dienstleistungen bestehen. Der Vertrag sollte festlegen, ob Gegenstände übertragen oder nur zur Nutzung überlassen werden. Ebenso wichtig sind Gewinnverteilung, Entnahmen und die Finanzierung laufender Kosten. Ein privates Darlehen eines Mitglieds ist nicht ohne Weiteres mit dessen Einlage gleichzusetzen. Saubere Konten und nachvollziehbare Vereinbarungen erleichtern spätere Abrechnungen und vermeiden Streit über Eigentum.

Zusammenarbeit konkret beschreiben

Halten Sie fest, welches Ziel gemeinsam verfolgt wird, wer welche Mittel bereitstellt und wie nach außen aufgetreten wird. Eine solche Bestandsaufnahme erleichtert die rechtliche Einordnung. Sie verhindert, dass Beteiligte von unterschiedlichen Vorstellungen über Verantwortung und wirtschaftliche Beteiligung ausgehen.

Eigentum von Nutzung trennen

Bei eingebrachten Geräten, Räumen oder anderen Vermögenswerten sollte feststehen, ob Eigentum übertragen oder lediglich Nutzung erlaubt wird. Dokumentieren Sie auch Rückgabe und Kostentragung. Diese Fragen werden spätestens dann wichtig, wenn das gemeinsame Projekt beendet oder verändert wird.

Rechtsgrundlagen: § 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft; § 715 BGB – Geschäftsführungsbefugnis; § 721 BGB – Persönliche Haftung.

Weitere Erläuterungen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.