Geschäftsgeheimnisse: Was darf man nutzen oder offenlegen?
Nicht jede nützliche Information darf übernommen werden. Umgekehrt macht eine Geheimhaltungsklausel nicht jede gesetzlich erlaubte Offenlegung unzulässig.
Erlaubter und verbotener Umgang
§ 4 GeschGehG untersagt insbesondere bestimmte unbefugte Zugriffe, Kopien sowie die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung geschützter Informationen. Auch wer ein Geheimnis über Dritte erhält, kann verantwortlich sein, wenn er die rechtswidrige Herkunft kennt oder kennen muss. Demgegenüber erlaubt § 3 unter seinen Voraussetzungen eigenständige Entdeckungen und Entwicklungen sowie bestimmte Untersuchungen rechtmäßig verfügbarer Produkte. Solches Reverse Engineering ist daher nicht ausnahmslos verboten. Vertragliche Beschränkungen und die konkrete Berechtigung am untersuchten Gegenstand müssen allerdings gesondert geprüft werden.
Keine schrankenlose Verschwiegenheit
Das Gesetz schützt Geheimnisse, aber nicht jedes Interesse an Abschottung. § 5 GeschGehG enthält Ausnahmen, unter anderem für die Aufdeckung rechtswidrigen Handelns oder beruflichen Fehlverhaltens, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich des Schutzes des allgemeinen öffentlichen Interesses vorliegen. Daneben sind besondere Regeln für Hinweisgeber zu beachten. Eine pauschale Geheimhaltungsklausel darf solche gesetzlichen Befugnisse nicht einfach beseitigen. Für Beschäftigte ist außerdem zwischen geschützten konkreten Informationen und allgemeinen beruflichen Erfahrungen zu unterscheiden. Nicht jedes erlernte Können gehört dauerhaft ausschließlich dem früheren Arbeitgeber.
Herkunft der Information klären
Prüfen Sie, wie Sie an die Daten gelangt sind und welche Nutzungsrechte bestehen. Ein von einem Geschäftspartner übersandter Datensatz ist nicht allein deshalb frei verwendbar. Bei erkennbar zweifelhafter Herkunft sollte vor weiterer Nutzung die Berechtigung geklärt werden.
Erfahrung und Unterlagen unterscheiden
Allgemeines berufliches Können ist etwas anderes als eine kopierte Kalkulation oder geschützte Kundenliste. Bei einem Arbeitgeberwechsel sollte diese Grenze sorgfältig beachtet werden. Für Hinweise auf Missstände sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen und geeigneten Meldewege gesondert zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 2 GeschGehG – Begriffsbestimmungen; § 4 GeschGehG – Handlungsverbote; § 5 GeschGehG – Ausnahmen.
Weitere Erläuterungen: Geschäftsgeheimnis im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.